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Bayern will Rettungsdienstgesetz 2016 an Notfallsanitäter anpassen

29.10.2015, 09:09 Uhr

Foto: K. von Frieling

Bis dahin keine Delegation ärztlicher Maßnahmen im Rettungsdienst

Gerhard Eck, Staatssekretär im Bayerischen Staatsministerium des Innern, hat auf eine Anfrage zur Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes in Bayern geantwortet und sich zum Stand der diesbezüglichen Überlegungen im Freistaat geäußert. So sollen die Aufgaben, die derzeit nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) den Rettungsassistenten obliegen, mit einer angemessenen Übergangsfrist auf die Notfallsanitäter übertragen werden. Derzeit werde diskutiert, dass ab dem 1. Januar 2024 in der boden- und luftgebundenen Notfallrettung und beim arztbegleiteten Patiententransport einschließlich Intensivtransport mindestens Notfallsanitäter zur Patientenbetreuung eingesetzt werden sollen.

Das vom Bundesgesetzgeber in § 4 Abs. 2 Nr. 2c) NotSanG beschriebene Ausbildungsziel, wonach die Ausbildung den Notfallsanitäter zum eigenständigen Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen befähigen soll, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben werden, ist laut Eck in der landesrechtlichen Aufgabenbeschreibung des ÄLRD (Art. 11 Bayerisches Rettungsdienstgesetz – BayRDG) nicht vorgesehen. Die ÄLRD in Bayern fordern dafür eine landesrechtliche Regelung. Solange es diese nicht gibt, lehnen die ÄLRD eine Delegation ärztlicher Maßnahmen im Rettungsdienst ab. Es sei daher angedacht, durch eine Änderung des BayRDG die Aufgaben und Befugnisse des ÄLRD um die Vorgabe und laufende Überprüfung standardisierter heilkundlicher Maßnahmen einschließlich Medikamentengabe für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder zu ergänzen, die für eine eigenständige Durchführung durch Notfallsanitäter geeignet sind. Durch die Einführung von standardmäßig vorgegebenen heilkundlichen Maßnahmen für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen durch den ÄLRD sollen künftig ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder die Gabe von Medikamenten auf den Notfallsanitäter übertragen werden können, ohne dass diese Delegation im konkreten Einzelfall ausgesprochen werden muss. Die zur weiteren Umsetzung des NotSanG notwendigen Änderungen des BayRDG sollen voraussichtlich im Jahr 2016 in Kraft treten.

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