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Bereichsausnahme gilt für Notfallrettung – aber nicht für Krankentransport

14.11.2018, 15:02 Uhr

Foto: Redaktion

Generalanwalt beim EuGH stellte Schlussanträge


In dem Rechtsstreit der Falck Rettungsdienste GmbH und der Falck A/S mit der Stadt Solingen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) (wir berichteten hier) hat heute der Generalanwalt Sánchez-Bordona seine Schlussanträge gestellt. Nach seiner Auffassung fällt die Notfallrettung in den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Der qualifizierte Krankentransport unterliege dieser aber nicht, da es sich nicht um Leistungen in einem Notfall handele. Er wäre daher auch in Zukunft im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens unter Beteiligung von privaten Rettungsdienstanbietern auszuschreiben. Die Stadt Solingen hatte ursprünglich den qualifizierten Krankentransport und die Notfallrettung gemeinsam vergeben. In einem solchen Fall, so die Meinung einiger Experten, richtet sich das durchzuführende Verfahren grundsätzlich nach den strengeren Vorschriften, die für den qualifizierten Krankentransport gelten. Folgt man dieser Argumentation, hätte auch die Notfallrettung ausgeschrieben werden müssen. Andere Fachleute gehen wiederum davon aus, dass auch die finanzielle Gewichtung der Bereiche Notfallrettung und Krankentransport bei einer gemeinsamen Vergabe entscheidend sein kann.

Auch zur Gemeinnützigkeit nahm der Generalanwalt Stellung. Er führte aus, dass gemeinnützige Organisationen solche Organisationen sind, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind und etwaige umständehalber erzielte Gewinne der Erfüllung ihrer sozialen Aufgabe widmen. Dafür reiche es nicht aus, dass sie im innerstaatlichen Recht als Hilfsorganisationen anerkannt sind.

Mit einer Entscheidung des EuGH wird im Frühjahr 2019 gerechnet. An diesen muss sich das Oberlandesgericht Düsseldorf orientieren. Falck führt derzeit gegen mehrere Träger des Rettungsdienstes wegen unterlassener Ausschreibungen ähnliche Verfahren.

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