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rund um das Thema Rettungsdienst.

Bezahlung beim RD in Aurich

05.08.2011

Foto: Bilderbox

Landkreis weist ver.di-Kritik zurück

Der Landkreis Aurich weist in einer aktuellen Pressemitteilung Kritik der Gewerkschaft ver.di im Zusammenhang mit der Bezahlung der Mitarbeiter des Rettungsdienstes zurück. Die von ver.di geforderte Veränderung von Gehaltsstrukturen sei alleinige Aufgabe des Landkreises, der diese im Rahmen von Gesprächen mit Mitarbeitern und den entsprechenden Gremien sowie mit den Kostenträgern die Budgets verhandle. Die von ver.di ebenfalls geforderte Verwendung von Betriebsmittelrücklagen für Lohnsteigerungen würde nach Auffassung des Landkreises zwangläufig zur Zahlungsunfähigkeit der gGmbH führen.

Im Rahmen der jährlich stattfindenden Verhandlungen mit den Krankenkassen sei es dem Landkreis Aurich gelungen, ein Budget zu vereinbaren, das die Gesamtkosten des Rettungsdienstes beinhalte. Die Bildung einer Betriebsmittelrücklage für wiederkehrende Ausgaben wie Löhne, Gehälter, Mieten usw. sei zulässig und gängige Praxis. Die Rücklage von 864.000 € sei über sechs Jahre mit Zustimmung des Kreistages gebildet worden. Die immer höher werdenden Kosten im Rettungsdienst hätten inzwischen auch dazu geführt, dass eine weitere Zuführung zu Betriebsmittelrücklagen im Jahre 2010 mit rd. 3.000 € sehr niedrig ausgefallen sei.

Zum 1. Januar 2005 waren die gesamten Rettungsdienstleistungen vom Landkreis Aurich auf die eigens gegründete gGmbH übertragen worden. Hintergrund war die Forderung der Krankenkassen als Kostenträger nach einer Senkung der Personalkosten im Rettungsdienst außerhalb des damals gültigen BAT. Der Landkreis Aurich sah sich zum damaligen Zeitpunkt vor der Wahl zwischen der Gründung einer eigenen Gesellschaft oder der Beauftragung privater Rettungsdienste zur Durchführung der Leistungen nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz.

Die Forderung von ver.di nach Anwendung des TvöD für alle Beschäftigten sei nicht nachzuvollziehen, so der Landkreis in seiner Mitteilung, da die Gewerkschaft im Nachbarlandkreis durchaus bereit war, mit dem dortigen privaten Rettungsdienstanbieter einen eigenen Haustarifvertrag abzuschließen. Die Beauftragung Dritter mit der Durchführung der Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz sei im Landkreis Aurich seit vielen Jahren gängige Praxis. So habe der Landkreis Aurich u.a. die Firma promedica (Norderney), den RKSH (Krummhörn) oder das DRK (Juist) mit der Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Leistungen beauftragt.

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Kommentare

05.08.2011, 12:38 Uhr von Oliver
Ein privater AG kann grds nicht direkt den TVÖD anwenden, nur freiwillig durch sog. Bezugnahme auf dieses Tarifwerk. Diese Bezugnahme kann eine Gewerkschaft vom privaten AG nicht in der Regel erzwingen, ein privater AG kann aber einen Haus TV abschliessen. Das hat er getan. Warum beschwert sich der LK Aurich über etwas, was nicht möglich ist.

Ich bin nicht allwissend, aber wenn schon öffentliche AG sich nicht mit Grundlagen im Tarifrecht auskennen, wundere ich mich über nichts mehr .

Gruss
hier <Sprechfunkteilnehmer> Ende
05.08.2011, 13:51 Uhr von Jan
Moin,

Mann, Mann, Mann.......erst Satzung lesen, dann schreiben......

Zweck des KAV Niedersachsen:
Der KAV ist Tarifvertragspartei, schließt also auf Landesebene für seine ordentlichen Mitglieder Tarifverträge ab. Er berät seine Mitglieder darüber hinaus beim Abschluss örtlicher Tarifverträge (z.B. Sanierungstarifverträge), soweit dabei von entsprechenden Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht wird.


II. Mitgliedschaft

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

a) Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Verbände von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

b) Unternehmen, an denen Körperschaften zu a) oder deren Verbände direkt oder indirekt beteiligt sind, sowie Verbände solcher Unternehmen,

c) eingetragene Vereine, Stiftungen des Privatrechts usw., die Aufgaben erfüllen, die in der Regel von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.

2. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können die Gastmitgliedschaft erwerben. Die Gastmitgliedschaft begründet keine Mitgliedschaft im Sinne der folgenden Satzungsbestimmungen. Die Vorschriften des § 4 Ziffer 1, 2, 3 b, § 5, § 7 Ziffer 1 h, Ziffer 2 und 3 finden jedoch entsprechend Anwendung. Die Gastmitgliedschaft berechtigt zur laufenden Information wie bei Mitgliedern sowie zur Inanspruchnahme der Hilfe und Beratung - außer Prozeßvertretung - des Verbandes in Fragen des Arbeits- und Tarifrechts. Gastmitglieder unterliegen nicht der Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969.

3. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium, über die Aufnahme von Gastmitgliedern der geschäftsführende Vorstand.

Quelle: http://www.kav-nds.de/

Kommen?
Kommunale Grüße aus dem Norden
Jan
05.08.2011, 15:28 Uhr von Oliver
Ich fühl mich mal angesprochen.....

Jan:
Warum so arrogant ? Trete ich einem Universalgelehrten auf den Fuss? Was soll mir das Zitat/ der Auszug sagen ?

Nichts was ich nicht bisher weiss bzw was nicht allgemein bekannt ist , wenn man mit der Materie verbunden ist. Das verlange ich von Niemanden , sofern auch Niemand mir gegenüber als Oberlehrer auftritt.

Für einen privaten AG , der nicht tarifgebunden ist , besteht die Möglichkeit Gastmitglied OHNE Tarifbindung zu werden (vgl Abs 3 ).

Ohne Tarifbindung = AG ist nicht an den Tarifzwang eines TVs nach TVG gebunden . Das ist der originäre Sinn einer OT bzw Gastmitgliedschaft

Die Möglichkeit des Abs 1c ist dem privaten AG nicht möglich , der hier auf Vereine, Stiftungen etc und auf Unternehmer abgestellt wird.

Abs 1 b scheidet aus, da niemand aus Abs 1a an einem Unternehmen wie einem inhaber- geführten privaten RD im klassichen Sinne beteilgt ist . ( Hier lasse ich gerne reale Gegenbsp. zu )

Tarifbindung/zwang entsteht für einen privaten AG nur durch "Haus"-Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft oder durch freiwillige Bezugnahme ( auf die Varianten der Bezugnahme gehe ich hier nicht näher ein) , sofern kein AG Verband existert, dem der private AG als Vollmitglied beitreten möchte und auch das auch formal kann .

Quellen: BAG Rechtsprechung , Erfurter Kommentar, Ausbildung und Erfahrung,angewandte Subsumtion

Ich beende für meinen Teil die Kommunikation zu diesem Thema!

<Sprechfunkteilnehmer> Ende
05.08.2011, 16:23 Uhr von K
Moin, die Rettungsdienst Aurich gGmbH könnte ordentliches Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband sein, da sie eine 100% Tochter des Landkreises ist. § 3 Nr. 1 b....der o.g. Satzung.

Die Kostenträger könnten keinen Träger zwingen, die Personalkosten unterhalb des TVöD zu senken. Masstab wirtschaftlicher Kosten ist, was der LK als Träger zu zahlen hätte, wenn er die Leistung denn selbst durchführen würde. Hier wäre es dann der TVöD.

Die Kostenträger dürfen sich selbstverständlich alles wünschen (z.B. 5 Euro/Stundenlohn für einen RA, 60 Stunden/Woche etc.) ... aber wie überall im Leben ist es auch hier so, dass man nicht alle Wünsche erfüllen braucht.

Gruß von der Küste
K.Eins
05.08.2011, 16:57 Uhr von Oliver
Korrektur:

Die Möglichkeit des Abs 1c ist dem privaten AG nicht möglich, da hier auf Vereine, Stiftungen etc. und NICHT auf Unternehmer abgestellt wird.

Gruss
05.08.2011, 17:20 Uhr von Jan
Moin,

eine durch das Kürzel usw. offene Aufzählung mit dem folgenden Hinweis auf: die Aufgaben erfüllen, die in der Regel von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden....muss man schon falsch verstehen wollen......

insbesondere wenn das Rettungsdienstgesetz regelt:

§ 3 Träger des Rettungsdienstes

(1) Träger des Rettungsdienstes sind das Land für die Luftrettung und

im Übrigen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich (kommunale Träger).

(2) Der Rettungsdienst obliegt diesen kommunalen Trägern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

Kommen Oliver! Ist doch eindeutig oder?

Kommunale Grüße Jan
05.08.2011, 19:18 Uhr von AHö
Dass die Auricher einst den Weg des günstigeren Haustarifvertrages wählten ist nunmal deren Entscheidung gewesen. Über den KAV wäre auch BAT/TVÖD-Lösung möglich gewesen, wie in unserem-ähnlich gelagerten-Rettungsdienst.

Aber das ist doch nicht das eigentliche Problem. Vor ein paar Wochen wurde immerwieder ein Flächentarifvertrag in diesem Forum gefordert - alles ja toll - den hatten wir faktisch noch vor 10 Jahren-zu ähnlich waren sich DRK-Arbeitsbedingungen, AVR der JUH und MHD und BAT. Der weit überwiegende Teil der RD-Beschäftigten hatte fast einheitliche Regelungen. ABER das mußte man ja unbedingt kaputt machen-nur weil es einer noch billiger machen kann-da wären die "privaten" Beauftragten im Landkreis Aurich nur als Beispiel zu erwähnen.

Die Ergebnisse zeigen sich in den über viele Jahre gewachsenen Rettungsdiensten, dass dort nämlich Mitarbeiter sehr unterschiedlich bezahlt werden-"alte", z.T. noch übergeleitete Rettungssanitäter (-assistenten) haben ein (erträgliches) Gehalt, an dass jüngere Kollegen nie herankommen werden. Ich gehöhre zu den "Alten" und bedaure diesen Zustand.

Leider haben es die Gewerkschaften in den jeweiligen Tarifverhandlungen nicht verhindern können, was sicher auch an der Lobby ihrer Mitglieder liegt, die zumeist zu den "Alten" gehören-Das ist im Übrigen in anderen Branchen kaum anders! UND das gute Recht der Gewerkschaft. Ich bedaure, dass sich viele junge Kollegen nicht für berufspolitische Belange und Arbeitsbedingungen nur wenig interessieren und sich entsprechend nicht organisieren. Ich bin übrigens kein Gewerkschaftsmitglied und schon ewig mit mir darüber am Hadern.

Wir können die Uhr nicht zurückdrehen und müssen uns nun mit dem Sammelsurium an sich unterbietenden Tarifverträgen etc. abfinden !
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