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Blaulicht mit Einsatzhorn nur im Ausnahmefall

26.09.2013, 12:18 Uhr

Foto: K. von Frieling

Erlass in Nordrhein-Westfalen regelt Sonderrechte für NEF

In einem nicht-öffentlichen Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2013 (Az 234 – 713.2.6.2/1) ist ausgeführt, dass einem begleitenden Notarzteinsatzfahrzeug beim Abtransport eines Patienten in einem Rettungswagen nur im absoluten Ausnahmefall die Benutzung des Blaulichtes mit Einsatzhorn (unter Gebrauch von Sonderrechten) gestattet ist. Es obliege dabei dem Notarzt die Entscheidung, ob der Gesundheitszustand der aufgenommenen Person die persönliche Begleitung des Transportes im Rettungswagen erforderlich macht. Nur im NEF vorhandene Arzneimittel oder Medizinprodukte (die z.B. auch beim Transport benötigt werden könnten) seien regelmäßig vor Transportbeginn in den Rettungswagen zu bringen. Dabei seien Transportsicherungsmaßnahmen zu beachten und ggf. vorzuhalten. Das NEF gilt in Nordrhein-Westfalen somit grundsätzlich als Transferfahrzeug des Notarztes und ggf. nicht im Rettungswagen vorhandener Arzneimittel und Medizinprodukte. Es diene insoweit der Notfallrettung. Eine konkrete Gefahr für die aufgenommenen Patienten sei durch die Verfahrensweise nicht zu erwarten.

Die Regelungen des gemeinsamen Runderlasses, wonach auf Rückfahrten von Einsätzen das Blaulicht und das Einsatzhorn nicht verwendet werden dürfen, sind somit maßgeblich, heißt es in dem Papier. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn durch die längere Abwesenheit des Einsatzfahrzeuges die Sicherheit im Einsatzgebiet ernsthaft in Frage gestellt ist. Als längere Abwesenheit des Einsatzfahrzeuges kann auch die längere Trennung des Notarztes vom Einsatzfahrzeug NEF angesehen werden.

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