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Bundesgerichtshof rügt Berliner Notarzt-Ausschreibung

06.03.2017, 12:22 Uhr

Foto: R. Schnelle

Gewinnerangebot wich zu stark von anderen ab

Der Bundesgerichtshof hat am 31. Januar 2017 entschieden, dass eine Kommune bei der Vergabe notärztlicher Dienstleistungen im Rettungsdienst nicht einfach den günstigsten Anbieter auswählen kann (Az. X ZB 10/16). Erscheine ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig – aufgrund des signifikanten Abstands zum nächstgünstigen Gebot oder ähnlicher Anhaltspunkte, wie etwa der augenfälligen Abweichung von preislichen Erfahrungswerten aus anderen Beschaffungsvorgängen –, können die Mitbewerber verlangen, dass die Vergabestelle in die vorgesehene nähere Prüfung der Preisbildung eintritt.

Im verhandelten Fall ging es um eine von der Berliner Feuerwehr durchgeführte Ausschreibung für die Gestellung von Notärzten in 17 Versorgungsgebieten der Stadt für die nächsten drei Jahre und eine mögliche Verlängerung von zwei Jahren. Nach Ende der Ausschreibung wurden die unterlegenen Parteien über das Angebot informiert, das den Zuschlag erhalten hat. Daraufhin beantragte ein Mitbewerber eine Vergabenachprüfung und machte u.a. geltend, dass das siegreiche Angebot ungewöhnlich niedrig sei und deshalb hätte ausgeschlossen werden müssen. Der Preis lag 30% unterhalb des Angebots der klagenden Partei.

Der Bundesgerichtshof stimmte dem Nachprüfungsverfahren entgegen der Auffassung der Vergabekammer zu. Spätestens bei 20% Preisabstand sei eine Überprüfung angezeigt. Dafür müsse der Wettbewerber aber die Vergabe unmittelbar rügen und die Verletzung seiner Rechte schlüssig begründen.

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