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Bundesratsinitiative zum Rettungsdienst im SGB V erneut gescheitert

05.03.2015, 13:56 Uhr

Kein eigenständiger Leistungsbereich

Die Bundesregierung lehnt es weiterhin ab, den Rettungsdienst und die medizinische Notfallrettung als eigenständigen Leistungsbereich im SGB V zu verankern. Diese vom Bundesrat angestrebte Neueinordnung des Rettungsdienstes war bereits vor einem Jahr gescheitert. Im Zuge der Debatte um das neue Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) hatte die Länderkammer diese Forderung erneut erhoben. Danach sollte der Rettungsdienst nicht mehr als Transportleistung, sondern als medizinische Leistung gelten. Der Bundesrat hatte seine Initiative mit dem Argument begründet, der Rettungsdienst habe sich im Lauf der vergangenen Jahrzehnte zu einem eigenständigen medizinischen Leistungsbereich auf dem Gebiet der Vorklinik entwickelt. Die Bundesregierung verfolgt eine andere Sichtweise, was die Rolle des SGB V betrifft. In ihrer Stellungnahme zu den Änderungswünschen des Bundesrates heißt es: „Gegen eine Verankerung des Rettungsdienstes als eigenständiges Leistungssegment im SGB V spricht vor allem, dass der Rettungsdienst und seine Finanzierung als Teil der Daseinsvorsorge von den Ländern geregelt werden.“ Hierzu hätten die Länder Rettungsdienstgesetze geschaffen, die die Einzelheiten regelten. Aus Sicht der Bundesregierung sei deshalb eine Differenzierung des Rettungsdienstes in Teilbereiche wie z.B. in Krankentransport und Notfallrettung nicht durch das SGB V zu treffen.

Für eine heftige Reaktion hat das geplante GKV-VSG auch schon an anderer Stelle gesorgt. Stein des Anstoßes ist der Passus, wonach Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen künftig generell unter den Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen gestellt werden sollen. Vor allem der Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz e. V. (BKS) befürchtet, dass durch diese Neuregelung mit Absicht „Beförderungsleistungen auf Mietwagenunternehmen umgesteuert“ werden sollen, die billiger kommen als der Einsatz eines KTW. Zudem sei es in der Praxis kaum möglich, vor jeder Fahrt eine Vorabgenehmigung durch die Kasse zu erhalten. (POG)

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