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Finanzierung der Notfallsanitäter-Ausbildung in Nordrhein-Westfalen

17.04.2018, 11:37 Uhr

Foto: K. von Frieling

Minister berichtet über Umsetzung der Regelung


In einem Schreiben vom 9. April 2018 an den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen (NRW), André Kuper MdL, hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, Karl-Josef Laumann, über die „Umsetzung der Regelung zur Finanzierung der Notfallsanitäter-Ausbildung“ in Deutschlands bevölkerungsreichstem Bundesland informiert. Auf den rechtlichen Grundstrukturen aufbauend, hat der Landesgesetzgeber im Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 14 Abs. 3 RettG NRW) festgelegt, dass die Kosten der Notfallsanitäter-Ausbildung als Kosten des Rettungsdienstes gelten. Gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden und den Krankenkassen wurden Detailregelungen erarbeitet und durch das Ministerium auf dem Erlassweg am 19. Mai 2015 herausgegeben.
 
Alle planerischen Grundlagen der rettungsdienstlichen Versorgung (z.B. Anzahl und Standorte der Rettungswachen und der Fahrzeuge, weitergehende Qualitätsanforderungen, Planungen zur Notfallsanitäter-Ausbildung) seien im Bedarfsplan abzubilden. Könne zu diesen kostenbildenden Qualitätsmerkmalen mit den Krankenkassen keine Einigung erzielt werden, würden sich die Bezirksregierungen einschalten. Sei das auch nicht erfolgreich, würden sie die notwendigen Festlegungen selbst treffen. So hätte z.B. die Bezirksregierung Arnsberg für die Bedarfsplanung in Dortmund in einem „sehr umfänglichen Verfahren mit sehr hohem Engagement“ eine Lösung herbeigeführt, argumentiert der Minister. Rechtlich sei das Ministerium in diesen operativen Prozess nicht einbezogen, es unterstütze jedoch bedarfsweise moderierend oder beratend. In einem zweiten Verfahrensschritt erstelle der Träger auf Basis seines Bedarfsplans die Gebührensatzung, über die die Kosten des Rettungsdienstes refinanziert werden sollen. Auch hierbei sei mit den Krankenkassen Einvernehmen anzustreben. Könne diese nicht erzielt werden, entscheide der jeweilige Satzungsgeber (die Kommune) abschließend. Dieses Recht könne ihm nicht genommen werden, unterstreicht Laumann. Hier gebe es keine rechtliche Handhabe seitens der Bezirksregierungen (oder des Ministeriums) wie es im Rahmen der Bedarfsplanung der Fall sei.
 
Der Minister betont, dass dieses Gesamtverfahren nicht neu sei, sondern seit vielen Jahren bestehe. Die beteiligten Akteure hätten die Rahmenbedingungen des Verfahrens nie grundsätzlich infrage gestellt. Auch vonseiten der Kommunalen Spitzenverbände würden dem Ministerium derzeit keine Angaben zu grundsätzlichen Schwierigkeiten vorliegen. Die in NRW geschaffenen Finanzierungsregelungen zur Notfallsanitäter-Ausbildung seien geltendes Recht und von allen Akteuren umzusetzen. An dieser Rechtsauffassung hätte sich nichts geändert, auch wenn die Krankenkassen die Finanzierung weiterhin problematisieren und sich vorbehalten würden, ggf. einzelne Bescheide gerichtlich überprüfen zu lassen. In einer Arbeitsgruppe mit den Kommunalen Spitzenverbänden und den Krankenkassen werde derzeit unter Moderation des Ministeriums an einem Musterrettungsdienstbedarfsplan gearbeitet, der als Unterstützung für die Träger in einer einheitlichen Struktur die wesentlichen zu planenden Faktoren auflisten soll, um das Planungsverfahren zu vereinheitlichen und den Krankenkassen eine transparentere und leichtere Prüfung für ein vereinfachtes und schnelleres Abstimmungsverfahren zu ermöglichen.

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