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Heilkundliche Maßnahmen durch Notarzt und Notfallsanitäter

23.02.2017, 12:23 Uhr

Foto: P. Böhmer

Hinweise der bayerischen ÄLRD zur Delegation

Das bayerische Innenministerium hat gestern Hinweise zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch das nicht-ärztliche Rettungsdienstpersonal veröffentlicht. Sie umfassen explizit auch die Medikamentengabe. Darin heißt es, es sei die Aufgabe der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, für ihren Rettungsdienstbereich Maßnahmen im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2c) NotSanG auf Notfallsanitäter zu delegieren, soweit sie eine persönliche ärztliche Kenntnis des Notfallpatienten nicht erfordern. Dazu bestimmen die ÄLRD Bayern aus dem Maßnahmenkatalog zu § 4 Abs. 2 Nr. 1c) NotSanG bayernweit einheitlich diejenigen heilkundlichen Maßnahmen, die der Notfallsanitäter regelhaft im Auftrag des ÄLRD durchführen soll. Liege ein durch standardisierte Handlungsanweisungen (SOP) der ÄLRD beschriebenes Lagebild vor, führe der Notfallsanitäter „die heilkundliche Maßnahme somit nicht zur Überbrückung bis zum Eintreffen eines Notarztes, sondern anstelle des Notarztes durch. Die Nachforderung eines Notarztes ist damit grundsätzlich nicht erforderlich.“ Die Delegation erfolge aber nicht bereits durch die Regelung im BayRDG, sondern müsse konkret vom ÄLRD vorgenommen werden. Sie gelte für Notfallsanitäter und nicht für Rettungsassistenten und Rettungssanitäter.

In dem Papier wird auch auf die Frage eingegangen, inwieweit nicht-ärztliches Rettungsdienstpersonal für seine heilkundliche Tätigkeit haftet. In der Antwort heißt es, dass dies vom Einzelfall abhängig sei und nicht pauschal beantwortet werden könne. Grundsätzlich sei das nicht-ärztliche Rettungsdienstpersonal für seine Entscheidung, ob und wie es tätig wird, verantwortlich. Es habe jedoch aufgrund seiner medizinischen Ausbildung eine qualifizierte Hilfeleistungspflicht, die sich aus der allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB ableite und damit eine verhältnismäßige heilkundliche Tätigkeit unter Beachtung der beschriebenen Voraussetzungen grundsätzlich rechtfertige. Für Schäden des Notfallpatienten durch fehlerhaftes Handeln des nicht-ärztlichen Rettungsdienstpersonals hafte letztlich grundsätzlich der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung als Träger des Rettungsdienstes (Amtshaftung). Ein Rückgriff auf das nicht-ärztliche Rettungsdienstpersonal komme nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Betracht.

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