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„Jeweils gültige Fassung“ bleibt auch bei Betriebsübergang gültig

05.05.2017, 11:24 Uhr

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH stärkt Grundsatz der Vertragsfreiheit der Arbeitnehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die arbeitsvertragliche Klausel, die auf einen Tarifvertrag „in der jeweils gültigen Fassung“ verweist, auch dann gilt, wenn der Arbeitsvertrag auf einen Betriebserwerber übergeht. Grund für die Klage von zwei Ver.di-Mitarbeitern, die im Krankenhaus Dreieich-Langen beschäftigt waren, war, dass sich der Konzern Asklepios, in den die private GmbH 2008 aufging, nicht an die alten Tarifverträge gebunden fühlte, die den Mitarbeitern bei der Überführung des Betriebes in eine private GmbH im Jahr 1997 zugesagt wurden. Die private GmbH war nicht an die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes gebunden, aber in den neuen Arbeitsverträgen wurde damals vereinbart, dass die Tarifverträge „in ihrer jeweils geltenden Form“ für die Mitarbeiter gelten sollten, damit sie nicht schlechter stehen. In den Arbeitsverträgen war somit festgelegt, dass die Regelungen der Tarifverträge für sie auch dann gelten, wenn sie ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden. Asklepios hingegen verwies darauf, dass nach einem Betriebsübergang Kollektivnormen nur ein Jahr unverändert bleiben müssten. Hiergegen klagten die beiden Mitarbeiter mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft und waren durch alle Instanzen hindurch erfolgreich. Auch beim Bundesarbeitsgericht blieb Asklepios uneinsichtig, weshalb dieses schließlich die Sache dem EuGH vorlegen musste, weil die deutschen Regelungen zum Betriebsübergang auf der europäischen Betriebsübergangsrichtlinie basieren.

In einem ähnlichen Verfahren aus Großbritannien entschied der EuGH, dass Klauseln, die dynamisch auf Kollektivverträge verweisen, die nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelt und abgeschlossen werden, gegenüber dem Erwerber nicht durchsetzbar sind, da der Erwerber keine Möglichkeit hatte, an den Verhandlungen über diese Verträge teilzunehmen, weil er selbst gerade nicht tarifgebunden sei. Eine Bindung an Regelungen, die er selbst nicht mehr beeinflussen kann, benachteilige den Erwerber in nicht zumutbarer Weise. Dagegen argumentierte Rudolf Buschmann vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht der DGB Rechtsschutz GmbH, der die beiden deutschen Kläger nun vor dem EuGH vertrat, dass die bisherige Rechtsprechung des EuGH nicht heranzuziehen sei, weil es sich bei einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag eben nicht um eine Kollektivnorm handele, sondern um eine individuelle Regelung zwischen den Vertragsparteien. Außerdem, so Buschmann, dürfe Europa keine Obergrenzen für Arbeitnehmerrechte einziehen, wenn ein Mitgliedstaat günstigere Regelungen schaffen wolle. Eine derart verstandene Unternehmerfreiheit berge das Risiko, dass Arbeitgeber durch fingierte Betriebsübergänge für sie ungünstige Regelungen aushebeln könnten. Der EuGH schloss sich dieser Ansicht an und stellte fest, dass die dynamischen Bezugnahmeklauseln auch für den Betriebserwerber Asklepios gelten. Die im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten gingen also voll auf den Erwerber über. Dies sei auch keine unzumutbare Benachteiligung des Betriebserwerbers, es sei ihm freigestellt, mit privatautonomen Mitteln (wie etwa einer Änderungskündigung oder einem Änderungsvertrag) auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen. (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27. April 2017 – C 680/15)

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