In einer jetzt veröffentlichen Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar wurde bestätigt, dass eine kommunale GmbH, die einen Rettungsdienst betreibt und damit hoheitliche Pflichtaufgaben wahrnimmt, gemeinnützig tätig ist (Aktenzeichen: 6 K 6086/08). Bei der Klägerin handelte es sich um eine GmbH, deren alleiniger Anteilseigner der Landkreis als Träger des Rettungsdienstes ist. Das für den Landkreis zuständige Finanzamt hatte beanstandet, dass die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des Landkreises tätig wird. Ihr würde es somit an der „Opferwilligkeit“ fehlen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht dies anders und gab der klagenden GmbH Recht. Nach seiner Auffassung ist ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, auch dann gemeinnützig und somit von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit, wenn er in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist. Dagegen spreche auch nicht, dass der Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen. Vielmehr bestehe an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel, da zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten u.a. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr gehöre. Maßgeblich sei, dass die in Frage stehende Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt würden, entspreche; der Nutzen für die Allgemeinheit sei durch die im streitigen Fall gewählte rechtliche Konstruktion nicht vermindert. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 17/12 anhängig ist.


Kommentare
Es können sehr wohl auch Unternehmen "hoheitlich" tätig werden und dennoch steuerpflichtig sein. Siehe Security-Betriebe im Bahnverkehr oder Flughafen. Diese sind in der Regel nicht gemeinnützig! Die Freiwilligen Feuerwehren haben eine ganz eigene Rechtstellung und können hier als Vergleich überhaupt nicht dienen, da diese öffentliche Einrichtungen von Städten und Gemeinden sind!
Danke für den Einwand.