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Mecklenburg-Vorpommern erwartet weniger Notarzteinsätze durch Notfallsanitäter

16.10.2014, 13:24 Uhr

Foto: J. Dommel/Johanniter

Landtag berät über Novellierung des Rettungsdienstgesetzes

Am gestrigen Mittwoch wurde der Entwurf zur Novellierung des Rettungsdienstgesetzes in den Landtag Mecklenburg-Vorpommerns eingebracht und in erster Lesung beraten. Darin wird u.a. der Rettungsdienst nicht mehr auf Transportleistungen beschränkt, sondern als Teil der medizinischen Versorgungskette definiert. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde der Intensivtransport, der als Fortführung der im Krankenhaus begonnenen intensivmedizinischen Maßnahmen bewertet wird. Auch die Wasserrettung soll künftig ein Glied der Rettungskette sein.

Zum Einsatz der Notfallsanitäter wird in dem Entwurf ausgeführt, dass RTW mindestens mit einem Rettungsassistenten oder Notfallsanitäter besetzt sein müssen, ebenso NEF und RTH. KTW für den qualifizierten Krankentransport können mit zwei Rettungssanitätern fahren, KTW im Intensivtransport mit zwei Rettungsassistenten oder einem Rettungsassistenten und einem Gesundheits- und Krankenpfleger mit intensivmedizinischer Tätigkeit. Arbeitsplätze, für die Notfallsanitäter vorgesehen sind, können für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes auch von Rettungsassistenten besetzt werden. Damit soll Rettungsassistenten die Möglichkeit zum Erwerb der Qualifikation Notfallsanitäter gegeben werden. Ausgenommen hiervon ist der Einsatz von Rettungsassistenten in der Rettungsleitstelle und auf NEF: „Deren Einsatz bleibt unbefristet möglich.“

Die Kosten für die Notfallsanitäter-Ausbildung würden zu den Kosten des Rettungsdienstes gehören und seien somit bei den Entgeltverhandlungen zu berücksichtigen. Den dadurch entstehenden Mehrkosten stünden Einsparungen aus einem „verbesserten Rettungsdienst durch besser qualifiziertes Personal“ gegenüber. So erwartet die Landesregierung, dass sich durch die Neuregelung die Zahl der Notarzteinsätze, insbesondere nicht erforderliche Einsätze, verringern wird.

Geändert werden soll auch die Berechnung der Hilfsfrist. Zukünftig sollen die 10 Minuten mit dem Ende des Notrufgesprächs und der Alarmierung eines geeigneten Rettungsmittels beginnen und nicht mehr mit dem Eingang des Notrufs. Dafür soll aber die bisherige Regelung, dass Einsatzorte, die auch unter optimalen Bedingungen nicht innerhalb von 15 Minuten erreicht werden können, bei der Auswertung der Hilfsfristerfüllung außer Betracht bleiben, entfallen.

Der vorgelegte Entwurf ist zur weiteren Beratung in vier Fachausschüsse verwiesen worden.

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