S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Nordrhein-Westfalen startet im Herbst mit Notfallsanitäter-Ausbildung

15.07.2014, 12:18 Uhr

Foto: U. Atzbach

Ausführungsbestimmungen wurden heute verschickt

Das Dezernat 22 Gefahrenabwehr der Bezirksregierung Düsseldorf hat heute den Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 11. Juli 2014 mit den Ausführungsbestimmungen für die Notfallsanitäter-Ausbildung in Nordrhein-Westfalen an die Kreise und kreisfreien Städte, an die Rettungsdienstschulen und an den Bezirksbrandmeister und Stellv. Bezirksbrandmeister des Bezirks verschickt. Dabei handelt es sich um den ersten Teil, der sich vor allem auf die Ergänzungsausbildung bezieht. Teil 2 für die Vollausbildung erscheint in Kürze.

In dem 51 Seiten umfassenden Dokument, das über sechs Anhänge verfügt, heißt es u.a. zu den Kosten der Ausbildung – sowohl für die Vollausbildung als auch für die Ergänzungsausbildung –, dass Näheres in der bevorstehenden Novelle zum Rettungsgesetz in § 14 RettG NRW (LT-Drs.16/6088) bestimmt werden soll. „Dazu sollen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kostenträgern sowie den Kommunalen Spitzenverbänden weitere Konkretisierungen als Grundlage für die weiteren Kostenverhandlungen in den Kommunen vor Ort getroffen werden.“ Die Ausbildungsvergütung ist analog der Ausbildungsvergütung Pflege angelegt. Derzeit erhalten die Auszubildenden zum Notfallsanitäter gemäß dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – für das erste Ausbildungsjahr in Höhe von 876 Euro, für das zweite Ausbildungsjahr in Höhe von 937 Euro sowie für das dritte Ausbildungsjahr eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.038 Euro.

Nordrhein-Westfalen plant, bis zum 31. Dezember 2023 die vollständige Umstellung von Rettungsassistenten zum Notfallsanitätern auf den Einsatzfahrzeugen der Notfallrettung zu vollziehen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist sei der Einsatz von beiden Berufen in der Notfallrettung möglich. Unbenommen von dieser Regelung sind laut Ausführungsbestimmungen der Krankentransport sowie die Besetzung der Leitstellen sowie die bisherigen Einsatzmöglichkeiten von Rettungssanitätern. Näheres werde das novellierte Rettungsgesetz NRW regeln. Im Herbst 2014 soll mit den ersten Ausbildungen zum Notfallsanitäter in Nordrhein-Westfalen begonnen werden.

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum