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Rechtsstreit um Arbeitszeiten

03.08.2011

Foto: P. Hahn / Johanniter

Mitarbeiter der JUH klagen

Im Streit um die Arbeitszeiten im Rettungsdienst der JUH haben zwei Kammern des Cottbuser Arbeitsgerichtes unterschiedliche Urteile gefällt. Nun muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Im Kern geht es um die Frage, wie groß der Anteil der „aktiven Arbeitszeit“ an der Schichtarbeitszeit im Rettungsdienst tatsächlich ist. Ausgehend von Zwölf-Stunden-Schichten würden acht Stunden aufgrund der Wartezeiten zwischen den Einsätzen als „wirkliche Arbeitszeit“ nicht überschritten – argumentieren die Johanniter.

Am Cottbuser Arbeitsgericht hatte im Frühsommer eine Kammer die Klage eines Mitarbeiters der JUH im Landkreis Dahme-Spreewald zurückgewiesen. Der Rettungsassistent hatte auf Bezahlung von Mehrarbeit geklagt, weil er laut Arbeitsvertrag eine 40-Stunden-Woche hat, monatlich jedoch eigentlich 48 Stunden (vier Schichten á zwölf Stunden) Dienst habe. Ein zweiter Kläger hat mit demselben Anliegen jedoch in einer anderen Kammer des Arbeitsgerichtes jüngst Recht bekommen: Der Arbeitgeber soll ihm rund 3.800 Euro brutto „entgangenen Arbeitslohn“ nachzahlen. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die erste Entscheidung wird der Betroffene in Berufung gehen, wie die Gewerkschaft ver.di mitteilte, die beiden Klägern Rechtsschutz gewährt. Ein drittes Verfahren ist noch anhängig. (Quelle: Lausitzer Rundschau)

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Kommentare

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03.08.2011, 13:32 Uhr von Theodor
Ich weiß gar nicht wo da richterlich diskutiert werden muss. 12 Stunden Dienst => 12 Stunden Abwesentheit von zu Hause, bzw Anweisenheit auf der Wache, gleich Arbeitszeit. Das in der Zwischenzeit keine Einsätze sind, dafür kann der Mitarbeiter doch nichts?! Und wenn die Autos gecheckt und gewachsen sind, die Halle gefegt ist, was soll er dann noch tun? Freizeit heißt, ich kann machen was ich will und nicht, dass ich auf einer RettWa rumsitzen muss.

Natürlich ist mir aus meinen Abrechnungen auch bewußt, dass da noch Pausen rausgerechnet werden müssen, auf meiner Bescheinigung steht Folgendes: Bei 8 Stunden werden 7 Stunden 15 Minuten angerechtet, bei 12 Stunden werden 10 Stunden 30 Minuten angerechnet, bei 24 Stunden werden 20 Stunden und 15 Minuten angerechtet. Ist so auch ganz Okay. PS:) Im Arbeitsvertrag standen 38,5 Stunden, waren aber tatsächlich 56 Stunden auf der Wache, also auch nicht perfekt.
03.08.2011, 16:28 Uhr von Thomas
@ Theodor:
Du schreibst: "Abwesentheit von zu Hause, bzw Anweisenheit auf der Wache, gleich Arbeitszeit!?" - das stimmt so leider nicht. Es ist lediglich richtig, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich auf der Wache oder einem anderen fest vorgegebenen Ort verweilen muss (ansonsten gebe ich dir übrigens Recht)...

Definition Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft:

Bei vielen Tätigkeiten ist der Arbeitnehmer neben der eigentlichen Arbeit auch zum Bereitschaftsdienst oder zu einer Rufbereitschaft verpflichtet. Daneben gibt es die so genannte Arbeitsbereitschaft. Was die Begriffe bedeuten und inwieweit dies als Arbeit gewertet wird, soll im Folgenden geklärt werden.

1. Begriffe

a) Bei der Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und zwar während der Arbeitszeit (also keine Pausenzeit). Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft als "wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" definiert.
Beispiel: Der Mitarbeiter im Callcenter, der für drei Minuten keinen Kundenkontakt hat, ist nicht in Arbeitsbereitschaft, sondern arbeitet, da es an einer Erholungsmöglichkeit fehlt. Dagegen befindet sich der Fahrer eines Velotaxis, der nur gelegentlich einen Kunden transportiert, in Arbeitsbereitschaft. Genauso wohl der Taxifahrer, der zwischen dem Kundentransport längere "Stillstandszeiten" hat oder auch der Feuerwehrmann.


b) Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufzuhalten, um der Aufforderung zur Arbeit unverzüglich nachkommen zu können. Der Arbeitnehmer unterliegt also einer Ortsbeschränkung und muss zum sofortigen Arbeitsbeginn fähig sein. Ein Beispiel hierfür ist der Bereitschaftsarzt im Krankenhaus.


c) Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt frei wählen (z.B. bei sich Zuhause). Er muss seinem Arbeitgeber jedoch im Voraus mitteilen, wo er sich befindet. Er muss zudem in der Lage sein, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen.


Was zählt zur Arbeitzeit und was nicht?
Die Zeit der Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, wie auch der Tarifverträge. Allerdings: Die Arbeitsbereitschaft wird nicht wie volle Arbeitszeit gewertet. Fällt in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft an, so ist eine tarifliche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auch über zehn Stunden hinaus möglich. Ein solcher Sachverhalt wird schon bei etwa 30 Prozent Arbeitsbereitschaft angenommen.

Die Zeit der Rufbereitschaft zählt dagegen nicht zur Arbeitszeit und ist deshalb ohne bestimmte Zeitgrenzen zulässig.

LG Thomas
03.08.2011, 17:41 Uhr von f.
Naja Feuerwehr und Rettungsdienst fallen dann doch eher unter Punkt b) Bereitschaftsdienst.

Darüber hinaus ist es richtig, dass die Arbeitszeit, wie du schreibst, bei einem gewissen Anteil von Bereitschaftszeit über 8 Std. ausgeweitet werden kann. Dies bedarf aber eines Tarifvertrages oder einer Sondergenehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes (wobei ich nicht weiß, ob die 100% rechtssicher ist).
Was nicht stimmt bzw. genauer erwähnt werden muss, ist, dass Bereitschaftszeit voll auf das Zeitkonto angerechnet werden muss. 12 Std. auf der Wache = 12 Std. auf dem Arbeitszeitkonto, nicht 10 oder Nachts nur 8 Std.
Aber Arbeitszeit bedeutet nicht gleicher Stundenlohn für Bereitschafts- und Vollarbeitszeit, der AG hat durchaus das Recht, Bereitschaftszeit mit einem geringeren Stundenlohn zu entlohnen. Beispiel 12 Std. Dienst = 12 Std. Arbeitszeit = 10 Std. 100% + 2 Std. 50% Gehalt.

Ich empfehle hier die Internetseite "Recht im Rettungsdienst" von Marc Nüßen
03.08.2011, 23:44 Uhr von Norbert
Hallo zusammen,

die Erklärung und das Fühlen von Arbeitszeit ist ja das eine, das andere ist doch, was überhaupt geht! Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Alle Arbeitgeber ohne Tarifvertrag sind rechtlich überhaupt nicht in der Lage, die Arbeitszeit auszudehnen - sie dürfen es einfach nicht!

Der Tarifvertrag muss bestehen, und zwar mit einer richtigen Gewerkschaft!

Organisationen, die sich als Gewerkschaft bezeichnen, aber nicht tariffähig sind, gibt es leider auch! Also aufgepasst, entsprechende Urteile des Bundesarbeitsgerichtes.de geben dies so wieder.

Norbert Wunder
Bundesfachkommissionssprecher Rettungsdienst
ver.di
04.08.2011, 09:28 Uhr von Uwe
Zunächst gilt mal für alle Europäer(innen) die EU-Arbeitszeitrichtlinie und für uns das daraus abgeleitete Arbeitszeitgesetz. Die hier festgeschriebene Höchstgrenze beträgt 8 (!) Stunden an 6 Werktagen pro Woche (in einem Ausgleichszeitraum); also durchschnittlich 48 Stunden pro Woche. Wer davon abweichen will, braucht einen Tarifvertrag oder mindestens die Bezugnahme darauf im individuellen Arbeitsvertrag (und dann auch die konkrete Zustimmung des Einzelnen). Für alle anderen gilt im Prinzip was Theodor schreibt, allerdings keinesfalls 12 Stunden täglich, sondern eben grundsätzlich nur 8. Und so weiter...
04.08.2011, 14:34 Uhr von Guido
@ Uwe:
In der EU gilt nicht (!) durchschnittliche 48 Std/Woche sondern eine Höchst(!)-Arbeitszeit von 48 Std die Woche.
04.08.2011, 15:02 Uhr von Michael
an Guido:
Uwe hat richtig geschrieben, es gilt die durchschnittliche (Höchst-) Arbeitszeit, d.h. im gesamten Ausgleichszeitraum (Gesetz oder Tarif) darf durchschnittlich höchstens eine Arbeitszeit von 48 Stunden erreicht werden. Übrigens gilt dies inklusive von Überstunden!
Aber wichtiger ist generell die Frage: wie wird Arbeitsbereitschaft vergütet oder wie sollte sie vergütet werden?
Dank an die mutigen Retter vom JUH, die diese Frage klären lassen, obwohl gerade da zusätzlich oft längere Arbeitszeiten gearbeitet werden (müssen). Mir fällt da ehrenamtliche Zeit und Opt-Out ein...
Michael
04.08.2011, 15:04 Uhr von Klaus
@ Norbert von der tollen ver.di:
Werbung und trommeln für die Gewerkschaft ist zwar Dein Job, im Gesetz steht aber:

§ 7 ArbZG (Absatz 3)
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.

Der Gesetzgeber erlaubt es unter bestimmten Bedingungen also auch ohne Tarifvertrag.

Liebe ver.di, immer schön bei den Fakten bleiben
04.08.2011, 15:36 Uhr von Theodor
Wenn das stimmt was Klaus da geschrieben hat und nicht so aus dem Zusammenhang gerissen ist, ist das mal wieder peinlich für die Gewerkschaft, gerade wenn es der Bundesfachkommissionssprecher Rettungsdienst war, würde mich wirklich mal interessieren, ob Norbert schon mal einen RTW von Innen gesehen hat.

Wobei mir aufgefallen ist, dass sich die Gewerkschaften, egal welche, in den letzten Jahren immer mehr "nur" um "Ihre" Beitragszahler kümmern und nicht um die, die es eigentlich wirklich brauchen, nämlich d,ie die nicht in der Gewerkschaft sind – aus welchen Gründen auch immer.
05.08.2011, 10:09 Uhr von chris
@ Theodor:
Genau das ist die Aufgabe der Gewerkschaften, sich um ihre Beitragszahler zu kümmern – und sonst nichts! Genau steht es in ihren Satzungen! Klar übernehmen sie auch gesellschaftliche Aufgaben, wie Arbeitgeberverbände auch, nennt sich Lobbyarbeit, die Gewerkschaften leben ja ausschliesslich von Mitgliedsbeiträgen und nicht von Steuer- oder KK-Beitragszahlern !
Genau das erwarte ich als Gewerkschaftsmitglied von meiner Gewerkschaft!
Es steht jedermann frei in eine Gewerkschaft einzutreten oder auch selbst eine zu gründen, wenn er das Rad neu erfinden will. Wir sind ein freies Land! (Gott sei Dank!)
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