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Rettungsassistent mit „Unternehmerrisiko“

17.08.2012, 14:26 Uhr

Foto: P. Knacke

Keine Versicherungspflicht bei Nebentätigkeit

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat entschieden, dass ein Rettungsassistent, der neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz nur stundenweise für die Deutsche Luftrettung tätig ist, eine selbstständige, nicht versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt.

Das SG hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der für die Deutsche Luftrettung tätige Rettungsassistent in der Entscheidung, ob er eine Schicht übernimmt, frei ist und keine zwingende ständige Dienstbereitschaft hat. Auch das während des Einsatzes bestehende Weisungsrecht des Arztes bzw. des Piloten stehe einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen, da dies den luftverkehrstechnischen und medizinischen Gegebenheiten während eines Luftrettungsfluges geschuldet sei. Zudem trage der Rettungsassistent auch ein Unternehmerrisiko, da er die erforderlichen medizinischen Fortbildungen und Flugtauglichkeitsprüfungen auf eigene Kosten absolvieren müsse.

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Kommentare

18.08.2012, 21:35 Uhr von E.
Was ist ,wenn der RA eine 48 stunden Woche gearbeitet hat und dann noch mit dem Hubi mitfliegt. Laut EU-Arbeitszeitschutz nicht erlaubt.
Oder wenn er einen Unfall hat und danach Berufsunfähig ist , wer zahlt?
20.08.2012, 10:06 Uhr von klaus
Klingt nach Selbstständigkeit.

Kennst Du keinen Arzt, der den Tag in der Praxis verbracht hat, eine Nachtschicht Notarzt fährt, danach wieder den Tag in seiner Praxis verbringt?
Das Arbeitszeitgesetz schützt eben nur Arbeitnehmer und keine Patienten.
20.08.2012, 12:01 Uhr von Thomas
@E. Selbstständige und ehrenamtliche Arbeit fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz. Allerdings ist zu prüfen, ob er nach einer Schicht auf dem Hubschrauber, die z.B. bis Sonnenuntergang geht, fit genug ist, auf dem RTW zu fahren. Ist er es nicht und baut einen Unfall, haftet der AG mit. Hat er vor der Schicht und nach Schicht auf dem Hubschrauber frei, steht dem nichts entgegen. Genauso wie die Tätigkeit im Kaninchenzuchtverein ;-)
20.08.2012, 14:50 Uhr von michael
@ klaus: und in Bayern oft als selbstfahrender Notarzt!
20.08.2012, 20:24 Uhr von Theodor
Das ist alles so schwer nachzuweisen, dass, selbst wenn ein Verfahren in Gang kommt, eine tatsächliche Verurteilung bzw. der Nachweis des schuldhaften Verhaltens nicht möglich ist.

Denn die Staatsanwaltschaft müsste nachweisen, dass der vermeintliche Unfall durch die arbeitsmässige Beeinflussung durch den am vorherigen Tag geleisteten RTH-Dienst zustande gekommen ist. Das dürfte unmöglich sein. Denn Mutmaßungen, dass der Dienst sehr belastet hätte sein müssen, reichen da nicht. Das ist subjektiv, sprich, für den einen war der Dienst sehr anstrengend, für den Kollegen war er es nicht. Genau wie die Wahrnehmung von Lärm auch subjektiv ist. Des einen Musik – des anderen Graus.

PS:) Gilt das Arbeitszeitschutzgesetz eigentlich für Selbstständige, ich denke nein.
21.08.2012, 11:18 Uhr von Stefan
Zitat Theodor: "PS:) Gilt das Arbeitszeitschutzgesetz eigentlich für Selbstständige, ich denke nein. "

Genau das ist ja der Trick bei der Sache. Oder das "ehrenamtliche" Fahren auf dem KTW bzw. RTW, wenn man zwei getrennte Unternehmensformen diesbezüglich betreibt.
04.09.2012, 10:22 Uhr von HCMler
Ein Gericht in Stuttgart ... ein Schelm wer dabei Böses denkt. Was das wohl (an Schweiß und Recherche) gekostet hat?

"Er unterliegt lediglich Arbeitsanweisungen ..." Was war noch einmal die JAR-OPS?
Dann mal los, lieber DRF'ler, oh sorry, lieber Freelancer. Haste Dich schon mal nach einer guten Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung umgeschaut? Wie hoch war noch mal Dein Tages-/Einsatz-/Stundenlohn?
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