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Rettungsdienst als medizinische Dienstleistung

07.05.2013, 10:14 Uhr

Foto: K. von Frieling

Neuer Paragraph im SGB V als Rechtsgrundlage

Die Bundesratsinitiative der Länder Hessen und Baden-Württemberg, den Rettungsdienst im Sozialgesetzbuch V (SGB V) künftig als medizinische Dienstleistung zu verankern und nicht mehr als reine Transportleistung zu definieren, nimmt konkrete Formen an. Ziel müsse es sein, für den Rettungsdienst eine eigene Rechtsgrundlage zu schaffen, heißt es in der Drucksache 190/13 des Bundesrates. Erfolgen soll dies über einen neuen § 38a im SGB V, der die Leistungen des Rettungsdienstes als eigenes Segment aufführt. Beabsichtigt ist, in dem neuen § 38a folgende Leistungen zu regeln: der Anspruch der Versicherten auf Leistungen des Rettungsdienstes (Notfallrettung, ärztlich begleiteter Krankentransport, Krankentransport nach Maßgabe der Rettungsdienstgesetze der Länder); die Definition der Notfallrettung (medizinische Notfallversorgung und Notfalltransport); die Definition des ärztlich begleiteten Patiententransports und des Krankentransports; die Voraussetzungen für die Begründung eines Anspruchs auf ärztlich begleiteten Patienten- und Krankentransport; die Klarstellung, dass die Ausbildungskosten für den Gesundheitsfachberuf „Notfallsanitäterin“ und „Notfallsanitäter“ von den Krankenkassen zu zahlen sind und schließlich Kostentragungsregelungen für in Anspruch genommene Leistungen des Rettungsdienstes.

Die bisher für den Rettungsdienst zuständigen §§ 60, 73, 75 und 133 sollen gleichzeitig modifiziert werden. § 60 SGB V wird z.B. nur noch die Kostenübernahme für Krankenfahrten erfassen, die gemäß den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als Fahrten definiert sind, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. In § 75 SGB V soll u.a. die Möglichkeit eröffnet werden, durch Landesrecht eine Verpflichtung zum Anschluss an die ohnehin vorhandene Leitstelle des Rettungsdienstes zu bestimmen. Gesundheitsausschuss und Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates haben bereits empfohlen, den Gesetzentwurf im Bundestag einzubringen. Der Gesundheitsausschuss spricht sich zudem dafür aus, den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst in das System der Rettungsleitstellen nach Landesrecht einzubeziehen, sofern dies von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Trägern der jeweils zuständigen Rettungsleitstellen gewollt und vertraglich vereinbart worden ist. (POG)

Der Beschluss des Bundesrates kann hier heruntergeladen werden.

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