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Rettungsdienst darf direkt vergeben werden

17.12.2014, 11:36 Uhr

Foto: K. von Frieling

Deutscher Landkreistag interpretiert aktuelles EuGH-Urteil

Der Deutsche Landkreistag hat mit einem Schreiben vom gestrigen Dienstag seine Ausschüsse und Arbeitskreise darüber informiert, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11. Dezember 2014 entschieden hat, dass Rettungsdienste vorrangig und im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an Freiwilligenorganisationen vergeben werden dürfen. Voraussetzung dafür sei, dass der rechtliche und vertragliche Rahmen, in dem diese Organisationen tätig seien, zu dem sozialen Zweck und den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beitrage, auf denen diese Regelung beruhe.

Der Deutsche Landkreistag begrüßt das Urteil (Rechtssache C-113/13), bei dem es um einen Rechtsstreit in Italien ging. Es bestätige die Rechtsauffassung der kommunalen Spitzenverbände, die nach den EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU vorgesehene Bereichsausnahme für den Rettungsdienst im GWB mit einer nationalen Vorschrift umzusetzen, die die Direktvergabe von Rettungsdiensten öffentlicher Auftraggeber an gemeinnützige Organisationen wie den ASB, das DRK, die Johanniter und die Malteser erlaubt, ohne dass es einer Bekanntmachung im Sinne des primärrechtlichen Transparenzgebots bedürfe. Die vom EuGH an diese Direktvergabe geknüpften Voraussetzungen, dass der rechtliche und vertragliche Rahmen zu dem sozialen Zweck und den Zielen der Solidarität sowie der Haushaltseffizienz beitragen müsse, dürften laut Landkreistag auch für die Situation in Deutschland zu erfüllen sein. Daneben werde das Urteil Ausstrahlungskraft haben auf die vier anhängigen Beihilfe-Beschwerdeverfahren gegen Landkreise und die Region Hannover im Bereich des Rettungsdienstes.

In dem Papier trifft der Deutsche Landkreistag keine Aussage zum aktuellen bundesdeutschen Recht, sondern fokussiert sich auf die Frage, wie in Deutschland die Bereichsausnahme umgesetzt werden wird. Die Aussage, „dass nach der neuen Rechtslage im europäischen Sekundärrecht die mögliche Beschränkung des Primärrechts angelegt ist“, wird von einigen Experten kritisch gesehen, da das Sekundärrecht das Primärrecht nicht beschränken könne. Allenfalls könne man sagen, dass die jetzige Formulierung der Bereichsausnahme in den neuen EU-Richtlinien möglicherweise so umgesetzt werden kann, dass sie nicht gegen Primärrecht verstößt. Diese Frage wird aber der EuGH mit hoher Sicherheit irgendwann prüfen. Auch wird der EuGH vermutlich ab 2016 die Frage prüfen, ob die Bereichsausnahme dann korrekt in bundesdeutsches Recht umgesetzt worden ist.

RETTUNGSDIENST wird das EuGH-Urteil in der Februar-Ausgabe ausführlich thematisieren.

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