Das Gremium NA 053-01-02 AA „Krankenkraftwagen und deren medizinische und technische Ausstattung“ im Normenausschuss Rettungsdienst und Krankenhaus (NARK) beim Deutschen Institut für Normung (DIN) hat bei seiner letzten Sitzung am 27. Januar 2012 in Berlin André Schulte (Weinmann Geräte für Medizin GmbH & Co. KG, Hamburg) als Obmann und Frank Drescher (Malteser Hilfsdienst GmbH, Würzburg) als stellvertretenden Obmann für weitere drei Jahre im Amt bestätigt. Das Ausschusssekretariat führt weiterhin Sabrina Mann.
Der Arbeitsausschuss ist zuständig für die Normung und Standardisierung von Krankenkraftwagen und deren medizinische und technische Ausstattung. Hierbei zu berücksichtigende Aspekte betreffen vor allem die Sicherheit von zu befördernden Personen, Fahr- und Begleitpersonal sowie die technische Ausrüstung der Fahrzeuge, die zur Beförderung eingesetzt werden. Der Arbeitsausschuss vertritt die deutschen Interessen auf europäischer und internationaler Ebene. Er ist das nationale Spiegelgremium zur CEN/TC 239/WG 1 „Rettungstransportmittel und deren Ausstattung – Krankentragen und andere Ausstattungen“, dessen Sekretariat vom DIN gehalten wird, und zum CEN/TC 239/WG 4 „Transport von Inkubatoren“. Der Normenausschuss bearbeitet beispielhaft die bekannten Normen DIN EN 1789 (Krankenkraftwagen), DIN EN 1865 (Tragen), DIN 75079 (NEF) und die beiden neu herausgegebenen Normen DIN 13500 (Kofferfestigkeit bei Krankenkraftwagen) und DIN 75076 (Intensivtransportwagen).


Kommentare
"Shitstorm" ist Anglizismus des Jahres 2011. Da ist wohl was dran ...
Gruß Jan
Bei welchem RD-Betreiber die deutschen Vertreter der europäischen Normungsausschüsse für den Rettungsdienst beschäftigt sind, sollte doch bitteschön zweitrangig sein. Ist es nicht viel wichtiger, daß sie praktische Erfahrung und spezifische Fachkenntnisse vorweisen können, um die deutschen Interessen möglichst optimal zu vertreten?
Herr Drescher beispielsweise ist derzeit als Leiter Rettungsdienst für die Malteser in der Region Bayern/Thüringen tätig. Egal wie man zu den Maltesern steht, so sollte man dennoch voraussetzen, dass jmd. in dieser Position die erforderlichen aktuellen Fachkenntnisse besitzt.
da geb ich Dir recht. Sollte man meinen. Nachdem ich den Herrn persönlich kenne, muss ich das verneinen. Die Position rechtfertigt noch längst nicht die Qualifikation.
In welchen RD Gesetzen werden die DIN Normen überhaupt verbindlich angegeben?
Und wer kontrolliert ob die Normen auch eingehalten werden?
Gibt es überhaupt Konsequenzen für einen RD-Betreiber, wenn er sich einen ... um diese Normen schert?
Für Ba.-Wü. kann man das sicherlich durchweg mit "Nein" beantworten.
So viel ich weiß, wird an einer Norm für Liegendmietwagen gearbeitet. Ich habe Herrn Drescher einmal angeschrieben und ihn um Auskunft zu dem Thema gebeten. Das wäre vielleicht auch für den einen oder anderen Schreiber hier eine Anregung, vielleicht gibt er ja zu den hier aufgeworfenen Fragen eine Auskunft.
Zunächst der Verweis auf die Web-Seite des DIN, auf der die Grundlagen der Normungsarbeit beschrieben sind. Hier können grundlegende Fragestellungen, wer Normung betreibt, wie Experten in Ausschüsse entsandt werden etc. nachgelesen werden.
Letztlich entscheidet aber der Ausschuss, wie Helmut schon geschrieben hat, ob ein Mitarbeiter als Experte in den Ausschuss aufgenommen wird oder nicht.
Zu den Themen im Einzelnen:
Liegendmietwagen: Dem NARK 053-01-07 AA liegt ein Normungsantrag auf einen "Liegendmietwagen" vor, aus formalen Gründen ist dieser Antrag in der Prüfung mit dem zuständigen Ministerium, ob eine Normung nach deutschem Recht erfolgen darf. Bis zur Klärung dieser Formfrage ruht der Antrag.
Anwendersicherheit im Sinne des Medizinprodukterechtes: Dieses Themefeld ist kein primäres Thema von Normung; hier sei auf entsprechende Veröffentlichungen in dieser Zeitschrift und an anderer Stelle hingewiesen. Die Normung setzt darauf auf, dass die entsprechenden Regeln der Hersteller (Gebrauchsanweisungen etc.) eingehalten werden. Zugleich ist die Basis für die Anwendung und Erstellung von Regeln der Technik (DIN Normen) die Einhaltung gesetzlicher Regelungen.
Verankerung von Normen in Gesetzen: Rechtssystematisch ist es korrekt, dass DIN oder auch EN/ISO Normen häufig keinen "Gesetzescharakter" haben. Manche Normen werden jedoch in Gesetzen oder Verordnungen direkt zitiert oder als Referenz genannt.
Liegt ein solcher Fall vor, der häufig in den Landesrettungsdienstgesetzen mit "... muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen" umschrieben wird, ist der Betreiber in der Pflicht, diese Regeln der Technik einzuhalten. Dies kann er tun, indem er ein normkonformes Fahrzeug beschafft oder indem er ein Fahrzeug beschafft, für das er selbst gewährleistet, dass die in der Norm aufgeführten Parameter erreicht werden.
(In Baden Württemberg erfolgt diese Verweisung auf die Norm im § 8 Landesrettungsdienstgesetz: "§ 8 Rettungsfahrzeuge
(1) ...Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen..."
Spätestens im Schadensfall werden Gerichte die "nach dem Beweis des ersten Anscheins für den Anwender der Norm in dem Sinne, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat", entscheiden.
Aber auch die Aufsichtsbehörden sind gehalten, die Einhaltung der Normen im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Damit hat die Normeinhaltung auch eine genehmigungsrechtliche und damit OwiG-lastige Komponente. Die Überprüfung obliegt dabei aber nicht dem DIN mit seinen Ausschüssen, sondern nach deutschem Recht den dafür zuständigen Behörden.
Mehr Informationen zu diesem Thema auch auf der DIN-Webseite unter dem Suchwort "Rechtsverbindlichkeit von Normen".
Durch das Europäische Fahrzeugzulassungsrecht werden sich in naher Zukunft nochmals deutliche Rechtsbezüge für die Rettungsdienstfahrzeuge ergeben, eine Überarbeitung der DIN EN 1789 hierzu steht an.
Ich hoffe, durch diesen Kommentar zu den sachlichen Fragen der Kommentare einen Beitrag geleistet zu haben.