Eine erstmalige Berufsausbildung i.S. von § 12 Nr. 5 EStG setzt weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Danach ist die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung (Bundesfinanzhof, BFH, Urteil v. 27.10.2011 - VI R 52/10; veröffentlicht am 21.12.2011). Der Hintergrund: Nach § 12 Nr. 5 EStG sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Im konkreten Fall absolvierte der Kläger nach dem Abitur seinen Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz als Rettungssanitäter, nachdem er eine entsprechende Ausbildung nach der landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgreich absolviert hatte. Anfang 2005 begann er eine Piloten-Ausbildung. Die Ausbildungskosten machte er als vorweggenommene Werbungskosten geltend, das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben. Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs lehnte es ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht der ersten Instanz vertrat die Auffassung, die vorgeschaltete Ausbildung zum Rettungssanitäter stelle keine Berufsausbildung dar. Somit sei die Piloten-Ausbildung des Klägers als erstmalige Berufsausbildung i.S. von § 12 Nr. 5 EStG zu beurteilen und die damit verbundenen Kosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung als Berufspilot zu Unrecht vom Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des FG kommt § 12 Nr. 5 EStG schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Kläger vor Beginn seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer eine (erste) Berufsausbildung i.S. der Vorschrift absolviert hatte. Der Kläger hat mit der Ausbildung zum Rettungssanitäter eine Berufsausbildung i.S. des § 12 Nr. 5 EStG absolviert. Der Beruf des Rettungssanitäters, der regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt wird, setzt eine mehrmonatige, landesrechtlich geregelte Ausbildung voraus. Im Streitfall war die für das Land NRW geltende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 25. Januar 2000 maßgeblich. Entgegen der Auffassung des FA ist es ohne Belang, dass der Kläger die Ausbildung während der Zivildienstzeit durchlaufen und auch nur in diesem Zeitraum den Beruf ausgeübt hat. (Quelle: BFH online)


Kommentare
hinweisen.
Ein überzeugter Selbstständiger
Das wäre bzw. ist ein Schlag ins Gesicht für alle exam. RettAss und Krankenschwestern etc. Jede Arzthelferin muss längere Zeit die Schulbank drücken. Und der "ungelernte" RettSan spielt sich semiproffesionell als Rettungsrambo auf ...
Ich will nicht wissen, wie viele junge bzw. alte RettSan heute im KT/RD arbeiten, ohne jemals eine richtige Berufsausbildung/Lehre oder gescheiten Schulabschluss gemacht zu haben.
Und dann aber großmäulig allen RettAss/Krankenschwester/Arzthelferin/Notarzt/Hausarzt die "Welt" erklären ...
Zudem zwingt niemand jemanden zum Bufdi oder FSJ. I.d.R. hat jeder einzelne einen Grund dafür, warum er das macht (Nächstenliebe, ehrenamtliches Engagement, wird sonst nicht im RD/KT eingestellt, Wartesemester, keine andere Jobmöglichkeit etc.).
Und das ist keine böse Unkerei sondern die böse Realität.
Das wäre ja noch schöner … schon mal in die Vergangenheit geschaut. Natürlich gibt es viele RS, die im RD arbeiten. Wie lange gibt es bitte den Rettungsassistenten? Wie verquirlt ist bitte das Berufsbild? Willst Du jetzt alle "alt-RS" und die "geadelten/umgeschriebenen RS" mit einem Berufsverbot belegen? Es geht hier doch um ein ganz anderes Problem – siehe Beitrag von udo 2.
Deine böse Realität ist sicher auch zu 50% Unkerei – sprich mal Deine "alten Kollegen" hierauf an.
Eine unfallfreie Jahreswende wünscht,
mit hanseatischen Grüßen
"Rolf"
Deine Aufregung kann ich nicht ganz nachvollziehen. Nur weil der BFH die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung nach § 12 EStG wertet, heißt dies nicht, dass der Rettungssanitäter eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung ist.
Aber Du bist ja nur Rettungsassistent ...
Ich verstehe die Aufregung nicht, nur weil das BFH den Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung gewertet hat. Rettungssanitäter sind auch keine Hilfsarbeiter; wer so etwas behauptet sitzt, auf einem sehr hohem Pferd, wo man schnell runterfallen kann. Ich kenne RS, die schon lange im Rettungsdienst arbeiten und den RA noch etwas vormachen. Denn auch RA sowie RS sind rechtlich gesehen medizinisches Hilfspersonal, so wie Krankenschwestern und Krankenpfleger auch.
Guten Rutsch ins Neue Jahr
Gruss Hubert