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RTH darf Klinik nicht anfliegen

15.08.2019, 13:39 Uhr

H. Scholl

Keine Zulassung als PIS-Landestelle


Wie das Online-Magazin lokalo24.de berichtet, konnte der RTH „Christoph 7“ Anfang des Monats das Klinikum Hann. Münden nicht anfliegen, um den Notarzt nach einem arztbegleiteten Transport im RTW wieder aufzunehmen. Der RTH musste am Sportplatz Münden landen. Dorthin musste der Notarzt in einer 10-minütigen Fahrt gebracht werden, damit der RTH wieder einsatzbereit war. Denn eine Landung an der Klinik wie sonst üblich war nicht möglich, da die dortige Landestelle wegen des fehlenden Anflugwinkels nach der EU-Verordnung 965/2012, außer in Notfällen (Patiententransport), nicht mehr angeflogen werden darf. Dies bestätigte auch das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig. Denn die Landestelle am Klinikum Hann. Münden steht nicht mehr auf der Liste der sogenannten Public Interest Sites (PIS), also Landestellen von öffentlichem Interesse.
 
Anträge zur Zulassung von PIS-Landestellen müssen die Kliniken stellen. Damit ist auch eine zumeist kostenintensive Erneuerung der Landestelle (Anflugwinkel, Kennzeichnung, Mindestabstände zu Hindernissen, Mindestgröße) nach den Vorgaben der EU-VO 965/2012 verbunden, die am 28. Oktober 2014 in Kraft getreten ist. Vor diesem Hintergrund besteht nur die Möglichkeit, im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) bei Lebensgefahr die Landestelle am Klinikum Münden anzufliegen. Zur Aufnahme des Notarztes müssen die RTH dann, wie beim Primäreinsatz, andere Areale bzw. Plätze (z.B. Park- und Sportplätze) in der Nähe nutzen, um das Verbot zu umgehen. Zwar sind die Vorgaben der EU-Verordnung 965/2012 nicht unumstritten, jedoch führen sie grundsätzlich zu mehr Sicherheit im Flug- und Einsatzbetrieb. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass etwaige Einschränkungen eher marginal sind, denn Patiententransporte sind ohnehin durch die Ausnahmegenehmigung auch zu nicht zugelassenen PIS-Landestellen möglich. (Scholl)

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