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Sind Hilfsorganisationen im Rettungsdienst gemeinnützig?

15.02.2017, 14:15 Uhr

Foto: P. Böhmer

Bereichsausnahme kommt vor den EuGH

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf legt die sogenannte Bereichsausnahme für den Rettungsdienst dem Europäischen Gerichtshof vor. Dies ist das Ergebnis einer mündlichen Sitzung am heutigen Mittwoch. Grund der Vorlage bildet das Nachprüfungsverfahren einer Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen durch die Stadt Solingen (Az. VII Verg 34/16). Diese hatte die Leistungen unter Bezugnahme auf § 107 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an Hilfsorganisationen vergeben, ohne interessierte private Unternehmen in das Vergabeverfahren einzubeziehen. Das Rettungsdienstunternehmen Falck hatte hiergegen ein Vergabenachprüfungsverfahren angestrengt, da es die deutsche Umsetzung dieser Ausnahmeregelung in gleich mehreren Punkten nicht mit europäischem Recht vereinbar sieht. So zweifelt Falck z.B. an, dass die im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen überhaupt als gemeinnützige Organisationen gelten und gegenüber privaten Unternehmen privilegiert werden dürfen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf tendierte in seiner Sitzung zwar dazu, dass der Rettungsdienst als Teil der Gefahrenabwehr gesehen werden könnte, verwies aber darauf, dass hierbei unionsrechtliche Maßstäbe anzulegen seien und nicht deutsche. Der Vorsitzende Richter Heinz-Peter Dicks sieht bei der deutschen Bereichsausnahme eine Reihe grundsätzlicher und strittiger Fragen, die durch den Europäischen Gerichtshof geklärt werden müssten. Insbesondere sei zu prüfen, ob die Hilfsorganisationen als gemeinnützig in Verbindung mit § 107 Abs. I Nr. 4 GWB gelten und ob der Rettungsdienst tatsächlich stark von Ehrenamtlichen geprägt sei. Die Hilfsorganisationen werden hierzu unter Fristsetzung vom OLG Düsseldorf aufgefordert, ihre Bilanzen und Personalstrukturen im Rettungsdienst offenzulegen. Eine formale Entscheidung soll am 22. Februar 2017 ergehen.

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