Wie das Bayerische Innenministerium gestern mitteilte, haben Ersthelfergruppen oder First Responder, die von den Integrierten Leitstellen für einen Einsatz alarmiert werden und mit einem Einsatzfahrzeug unterwegs sind, künftig die gleichen Rechte wie Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes im Notfall. Da First Responder bisher weder Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes sind noch Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehren wahrnehmen, konnten sie bisher nicht die Rechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen, die den Rettungsdiensten und Feuerwehren zustehen. Die Einsatzfahrzeuge durften zwar mit Blaulicht ausgerüstet sein, bei den Fahrten aber waren Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote und rote Ampeln zu beachten.
Sonderrechte für Bayerns First Responder
16.05.2012, 09:15 Uhr
Gleichstellung mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes


Kommentare
Ich hoffe, dass niemand diese ohne ausreichendes Fahrtraining losfahren lässt.
Weniger ist manchmal mehr, sowohl bei Alarmfahrten wie der Geschwindigkeit, mit der man zum Einsatz fährt.
Na dann, frohes Schaffen und fahrt vorsichtig!
Martin (ETA)
Gib dem Menschen Blaulicht und er ist fröhlich und zufrieden!
Neben all den Pflichtbewussten gibt es leider auch "Pappnasen", und die sorgen für Ärger.
Also noch mal: Immer Obacht geben!
Mit freundlichen Grüßen
Martin
Sowohl die Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 15.5.2012, Nr. 167/12, als auch der Newsletter des Landesfeuerwehrverbandes vom 16.5.2012, Nr. 2012/011 haben ihre rechtliche Grundlage in den Anwenderhinweisen des Bayerischen Staatsministerium des Innern zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung, oder kurz AH–StVO. In diesen Anwenderhinweisen wird das First-Responder-Einsatzfahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeugen des Rettungsdienstes (gem. §35/Va StVO) gleichgesetzt und ist damit berechtigt, wenn höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu Retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden sind, Sonderrechte gem. §35 StVO in Anspruch zu nehmen. Dies hat natürlich unter Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§35/VIII StVO) zu erfolgen.
Somit ist die bisherige äußerst unbefriedigende und auch für die Fahrer der First-Responder-Fahrzeuge sehr nachteilige Regelung über den „Notstandsparagraphen“ (§16 OWiG, §34 StGB) vom Tisch und es kann ein „anständiges“ Sonderrecht herangezogen werden. Dass die First Responder nun der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst bedingungslos gleichgesetzt werden, wie man aus der Formulierung der Pressemitteilung/Newsletter vielleicht entnehmen könnte, ist aber offenbar ein Trugschluss.
Es ist leider nicht so, dass nun alle Responder-Fahrzeuge automatisch den Rettungsdienst-Fahrzeugen rechtlich gleich gestellt sind. Die Befugnis zur Anwendung des Sonderrechtes durch First-Responder-Fahrzeuge wird aufgrund einer Ausnahmegenehmigung für ein Einsatzfahrzeug durch die zuständige Regierungsbehörde auf Antrag erteilt (siehe dazu AH-StVO Nr. 1). Voraussetzung hierfür ist ein Einsatzfahrzeug, für das aufgrund der bereits seit 2003 geltenden Arbeitsanleitung des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur,
Verkehr und Technologie (StMWIVT, Az. 7320 a 52 – VII/6a – 4 598) eine Ausnahme-Genehmigung nach §§ 70/I/Nr. 2, 52/I/Nr. 2, 55/III StVZO erteilt wurde und damit berechtigt mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet wurde (siehe dazu AH-StVO Nr. 4). Weitere Voraussetzung für die Erteilung ist eine Bestätigung des Rettungszweckverbandes (siehe dazu AH-StVO Nr. 5), sowie ein Versicherungsnachweis (siehe dazu AH-StVO Nr. 6).
Rechtslage hin oder her: Fahrts langsam, es pressiert!