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Sonderrechte für Bayerns First Responder

16.05.2012, 09:15 Uhr

Foto: First Responder Lauterhofen

Gleichstellung mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes

Wie das Bayerische Innenministerium gestern mitteilte, haben Ersthelfergruppen oder First Responder, die von den Integrierten Leitstellen für einen Einsatz alarmiert werden und mit einem Einsatzfahrzeug unterwegs sind, künftig die gleichen Rechte wie Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes im Notfall. Da First Responder bisher weder Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes sind noch Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehren wahrnehmen, konnten sie bisher nicht die Rechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen, die den Rettungsdiensten und Feuerwehren zustehen. Die Einsatzfahrzeuge durften zwar mit Blaulicht ausgerüstet sein, bei den Fahrten aber waren Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote und rote Ampeln zu beachten. 

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Kommentare

16.05.2012, 18:06 Uhr von Hans
Peinlicher geht's nimmer. Da braucht es eine extra Regelung. Ganz einfach: RETTEN BERGEN LÖSCHEN SCHÜTZEN. Jetzt die große Frage: Was heißt RETTEN oder was machen First Responder eigentlich?
16.05.2012, 18:50 Uhr von Jens
Super, da ist der Freistaat zum Wohle seiner Bewohner anderen Bundesländern wieder um Längen voraus. Siehe auch Umsetzung des "Feuerwehrführerscheins". Hessen hat es erst vor ein paar Wochen gebacken bekommen, was Bayern sehr frühzeitig umgesetzt hat. An so was sollten sich die Politiker mal ein Beispiel nehmen.
18.05.2012, 11:30 Uhr von Martin
Oha! Noch eine Truppe mehr auf der Straße, die mit Sonderrechten fahren darf. Ich finde das First-Respnder-System nicht schlecht, aber Hobbyretter (das ist nicht abwertend gemeint), die nicht regelmäßig mit Alarmfahrten zu tun haben, könnten schnell an Grenzen stoßen. Jeder, der professionell Rettung fährt, weiß, welche Gefahren eine Alarmfahrt in sich bringt. Die First Responder sind in der Regel keine haupt-, sondern ehrenamtliche Kräfte.

Ich hoffe, dass niemand diese ohne ausreichendes Fahrtraining losfahren lässt.
Weniger ist manchmal mehr, sowohl bei Alarmfahrten wie der Geschwindigkeit, mit der man zum Einsatz fährt.

Na dann, frohes Schaffen und fahrt vorsichtig!

Martin (ETA)
18.05.2012, 18:45 Uhr von Theo
Eh, solange Notärzte und Hausärzte mit ihrem eigenen NEF durch die Gegend knallen (siehe Youtube), machen ein paar freiwillige Schweißer oder Lidl-Verkäuferinnen mit Helfersyndrom und San A oder B den Kohl auch nicht mehr fett.
18.05.2012, 20:23 Uhr von Rolf
@Martin: Sind in Bayern die First Responder besondere Einheiten, die nicht von Feuerwehren oder Hilfsorganisationen kommen? Bin mal neugierig, wie das organisiert ist, wenn Du sagst, die fahren sonst nicht mit Sondersignalen.
19.05.2012, 08:25 Uhr von Sepp
@Rolf: In Bayern zählen die FR nicht zum Rettungsdienst und haben auch keine Einfluss auf die Fahrzeugvorhaltung. Nachdem sie überwiegend von der Feuerwehr oder dem BRK kommen, sind ihre Fahrzeuge auf die entsprechenden Organisationen zugelassen und haben überwiegend Sondersignal, was auch schon immer bei einem Einsatz eingesetzt wird, somit bin ich einigermaßen erstaunt über die obige Meldung. Teilweise regt sich schon die Bevölkerung auf, wenn wie z.B. im Lkr. Kehlheim am Wochenende vermehrt dieses Fahrzeug durch einen Ort brettert.

Gib dem Menschen Blaulicht und er ist fröhlich und zufrieden!
19.05.2012, 10:55 Uhr von chris
@Rolf: Es gibt FR, die bei den Feuerwehren zugeordnet sind - da war das mit dem Sondersignal eigentlich nie ein Problem. Bei den FR die bei den HiOrg "aufgehängt" sind, haben bisher manche Kreisbehörden Sondersignalverwendung untersagt. Das wird jetzt halt rechtseindeutig.
20.05.2012, 01:35 Uhr von Rolf
Hallo und danke für die Erklärungen. Ging mir eigentlich nur darum, dass "Martin" so schreibt, als ob FR etwas Neues sind und völlig Einsatzfremde nun plötzlich mit SoSi fahren. Das ist ja wohl nicht der Fall, denn die Helfer von Feuerwehren und HiOrg werden das ja wohl kennen. FR sind doch keine eigenen Organisation bzw. nicht von Helfern besetzt, die keiner Organisation angehören. Oder ich habe den Hintergrund dieses Beitrages nicht verstanden oder Martin das System.
24.05.2012, 15:17 Uhr von Martin
Ist immer wieder nett, die Diskussionen zu verfolgen. Nur um Missverständnisse auszuräumen: Ich kenne das FR-System schon sehr lange und weiß, wie das in UK gehandhabt wird. Bitte erzähl mir keiner, dass FR'ler, die in der Regel aus dem Ehrenamt kommen und so ihre z.B 2-4 Dienste ableisten, bei Alarmfahrten so fit wie ein Profi sind. Nichts gegen das Ehrenamt, aber ich weiß, wie unheimlich spannend es sein kann, mit Alarm durch die Gegend zu brettern. Vor allem dann, wenn man nicht jeden Tag die Gelegenheit dazu hat. Ich persönlich wohne in der Stadt und in meinem Bezirk, sagen wir mal im Umkreis von 5 km, käme ich auch ohne "Laterne und Horn" zurecht. Laterne und Horn sind Sondersignal für Sonderrechte, d.h aber auch besondere Pflichten. Es wäre schade, wenn diese Regelung auf Grund von Pflichtverletzungen wieder gekippt würde.

Neben all den Pflichtbewussten gibt es leider auch "Pappnasen", und die sorgen für Ärger.

Also noch mal: Immer Obacht geben!

Mit freundlichen Grüßen
Martin
06.06.2012, 13:39 Uhr von Olli
Na das ist mal wieder eine konstruktive Diskussion, auf die ich gar nicht näher eingehen möchte.

Sowohl die Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 15.5.2012, Nr. 167/12, als auch der Newsletter des Landesfeuerwehrverbandes vom 16.5.2012, Nr. 2012/011 haben ihre rechtliche Grundlage in den Anwenderhinweisen des Bayerischen Staatsministerium des Innern zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung, oder kurz AH–StVO. In diesen Anwenderhinweisen wird das First-Responder-Einsatzfahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeugen des Rettungsdienstes (gem. §35/Va StVO) gleichgesetzt und ist damit berechtigt, wenn höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu Retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden sind, Sonderrechte gem. §35 StVO in Anspruch zu nehmen. Dies hat natürlich unter Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§35/VIII StVO) zu erfolgen.

Somit ist die bisherige äußerst unbefriedigende und auch für die Fahrer der First-Responder-Fahrzeuge sehr nachteilige Regelung über den „Notstandsparagraphen“ (§16 OWiG, §34 StGB) vom Tisch und es kann ein „anständiges“ Sonderrecht herangezogen werden. Dass die First Responder nun der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst bedingungslos gleichgesetzt werden, wie man aus der Formulierung der Pressemitteilung/Newsletter vielleicht entnehmen könnte, ist aber offenbar ein Trugschluss.

Es ist leider nicht so, dass nun alle Responder-Fahrzeuge automatisch den Rettungsdienst-Fahrzeugen rechtlich gleich gestellt sind. Die Befugnis zur Anwendung des Sonderrechtes durch First-Responder-Fahrzeuge wird aufgrund einer Ausnahmegenehmigung für ein Einsatzfahrzeug durch die zuständige Regierungsbehörde auf Antrag erteilt (siehe dazu AH-StVO Nr. 1). Voraussetzung hierfür ist ein Einsatzfahrzeug, für das aufgrund der bereits seit 2003 geltenden Arbeitsanleitung des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur,
Verkehr und Technologie (StMWIVT, Az. 7320 a 52 – VII/6a – 4 598) eine Ausnahme-Genehmigung nach §§ 70/I/Nr. 2, 52/I/Nr. 2, 55/III StVZO erteilt wurde und damit berechtigt mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet wurde (siehe dazu AH-StVO Nr. 4). Weitere Voraussetzung für die Erteilung ist eine Bestätigung des Rettungszweckverbandes (siehe dazu AH-StVO Nr. 5), sowie ein Versicherungsnachweis (siehe dazu AH-StVO Nr. 6).

Rechtslage hin oder her: Fahrts langsam, es pressiert!
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