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Verbot von Honorar-Notärzten in Mecklenburg-Vorpommern

30.08.2016, 16:37 Uhr

Foto: H. Scholl

Bundessozialgericht bestätigt Urteil

Wie heute bekannt wurde, hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern (L 7 R 60/12), wonach die Beschäftigung von Honorar-Notärzten als Scheinselbstständigkeit einzustufen ist, bestätigt, indem es die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des DRK abgewiesen hat. Von nun an dürfen in Mecklenburg-Vorpommern keine Honorar-Notärzte mehr beschäftigt werden.

Damit würden dem notärztlichen Rettungsdienst bundesweit ernsthafte Konsequenzen drohen, denn es müsste jetzt davon ausgegangen werden, dass die Sozialversicherungsträger die Entscheidung des BSG zum Anlass nehmen, die Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten jetzt ebenso in anderen Bundesländern gerichtlich durchzusetzen, beurteilt Dr. Stephan Porten, Fachanwalt für Medizinrecht bei BDO Legal, die Lage. Die Verantwortlichen stehen nun vor einer großen Aufgabe, u.a. deswegen, weil die meisten Honorarkräfte gar kein Interesse daran haben, in ein Anstellungsverhältnis überzugehen. Dazu kommt, dass das LSG Potsdam, das für die benachbarten Bundesländer Berlin und Brandenburg zuständig ist, die Situation bis jetzt anders beurteilt, sodass die Ärzte dorthin ausweichen und weiterhin auf Honorarbasis arbeiten können.

Mecklenburg-Vorpommern ist das erste Bundesland, das nun seinen „überwiegend von Honorarärzten abgedeckten Rettungsdienst im Wesentlichen mit angestellten Notärzten“ sicherstellen muss.

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