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Härtere Strafen bei Angriffen auf Einsatzkräfte

Kabinett bringt Gesetzentwurf auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 30. September einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem tätliche Angriffe auf Kräfte von Rettungsdienst, Feuerwehr, Katastrophen- und Zivilschutz künftig mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren. Der besondere Schutz soll zudem auf alle Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung ausgeweitet werden.

Das Bundeskabinett hat am 30. September einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem tätliche Angriffe auf Kräfte von Rettungsdienst, Feuerwehr, Katastrophen- und Zivilschutz bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not künftig mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind. Bislang liegt die Untergrenze bei drei Monaten. Der besondere Schutz der Hilfeleistenden, der sich bisher aus einer Verweisung in § 115 Abs. 3 StGB ergibt, soll in zwei neue Absätze des § 323c StGB überführt werden. Dort sei die Regelung systematisch besser verortet, da die Vorschrift bereits die Behinderung hilfeleistender Personen erfasst.

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Zugleich werde der geschützte Personenkreis erweitert. Erfasst seien dann bei ihrer beruflichen Tätigkeit alle Angehörigen von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung sowie deren Mitarbeitende und Auszubildende, unabhängig vom Tätigkeitsort. Die Begründung nennt ausdrücklich Notfallsanitäter, Ärzte, Pflegefachpersonen und Hebammen. Die bislang gesondert aufgeführten Kräfte ärztlicher Notdienste und Notaufnahmen seien damit ebenfalls abgedeckt.

Wer Hilfeleistende mit Gewalt oder durch Gewaltandrohung behindert, soll künftig mit bis zu fünf statt bisher drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Für besonders schwere Fälle tätlicher Angriffe steigt der Strafrahmen von bisher sechs Monaten bis fünf Jahren auf ein bis zehn Jahre. Als Regelbeispiele nennt der Entwurf die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, die gemeinschaftliche Begehung, das Herbeiführen der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung sowie neu den hinterlistigen Überfall. Diese Tatform sei für Einsatzkräfte, die oft in ungeschützter Umgebung arbeiten, besonders gefährlich, da ihre Verteidigung planmäßig erschwert werde. Neu eingeführt wird ein minder schwerer Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren. Als Beispiel nennt die Begründung konfliktbehaftete Situationen wie freiheitsentziehende Unterbringungen oder ärztliche Zwangsmaßnahmen.

Ein vergleichbarer Schutz soll zudem für Beschäftigte gemeinschaftswichtiger Unternehmen und Einrichtungen gelten, etwa im öffentlichen Verkehr oder in der Energie- und Wasserversorgung. Darüber hinaus stellt der Entwurf klar, dass Gerichte bei der Strafzumessung berücksichtigen können, ob eine Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Begründung nennt dabei sowohl ehrenamtliche als auch hauptberufliche Kräfte in Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.

Die Bundesregierung begründet den Vorstoß mit steigenden Fallzahlen. 2025 seien rund 125.500 Straftaten gegen Polizei, Vollstreckungsbeamte sowie Rettungs- und Feuerwehrkräfte erfasst worden, 2019 waren es etwa 88.400. In einer Umfrage von DFV und DGUV habe knapp die Hälfte der befragten aktiven Feuerwehrangehörigen angegeben, innerhalb von zwei Jahren beleidigt, bedroht oder angegriffen worden zu sein. Der Entwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

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