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Sachsen-Anhalt rechnet mit erschwerten Kostenverhandlungen im Rettungsdienst
Landesregierung äußert sich zur Entgeltfrage nach § 133 SGB V
Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt sieht die Rettungsdienstentgelte im Land nicht an die bundesrechtliche Veränderungsrate gebunden. Das geht aus ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Matthias Redlich (CDU) und Kathrin Tarricone (FDP) hervor (Drucksache 8/7445 vom 21. September 2026). Das Landesrettungsdienstgesetz regle die Entgelte in den §§ 39 ff. eigenständig. Deshalb greife § 133 Abs. 1 SGB V nicht, und damit auch nicht die Obergrenze nach § 71 Abs. 2 und 3 SGB V. Maßgeblich sei lediglich § 133 Abs. 2 SGB V, der das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Versicherten betreffe.
Einfacher würden die Verhandlungen dadurch allerdings nicht. Das zuständige Innenministerium rechne damit, dass eine einvernehmliche Feststellung anrechenbarer Kosten erheblich erschwert werde. Komme keine Einigung zustande und würden die Entgelte per Satzung festgesetzt, bestünden erhöhte rechtliche und finanzielle Risiken. Die Finanzierung sei über § 40 RettDG LSA dennoch gesichert.
Anlass der Anfrage sind strittige Verhandlungen für 2027 im Rettungsdienstbereich Mansfeld-Südharz. Dabei geht es unter anderem um Kosten von Einsätzen ohne Patiententransport. Eine eigene Systematik solcher Fälle kenne das Land nicht. Es handle sich um Gründe für einen verfehlten Einsatzzweck, nicht um Einsatzarten. Zum landesweiten Verhandlungsstand lägen keine abschließenden Erkenntnisse vor. Das Thema sei bereits am 1. September im Landesbeirat Rettungsdienst behandelt worden, Vollzugshinweise würden geprüft. Zudem wolle sich die Landesregierung bei Bund und Bundesrat für eine Klarstellung oder Anpassung des § 133 SGB V einsetzen.