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Ab wann ist ein Nebenjob als Notarzt versicherungspflichtig?

20.10.2021, 10:08 Uhr

Foto: R. Schnelle

Bundessozialgericht hat in drei Fällen entschieden


Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat gestern in drei Fällen entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, währenddessen als regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt gelten (Aktenzeichen: B 12 R 10/20 R, B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R). Ausschlaggebend dafür sei, dass sie während ihrer Tätigkeit als Notärztin und Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert waren. Sie unterlagen Verpflichtungen, wie etwa der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe eines geeigneten Fahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dabei sei unerheblich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Zudem würden sie überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel nutzen. Dass es sich dabei in einem Fall nicht um Rettungsmittel des betroffenen Landkreises als Arbeitgeber, sondern der Stadt handelte, rechtfertige keine andere Entscheidung. Denn der Arzt setzte jedenfalls keine eigenen Mittel in einem wesentlichen Umfang ein.

Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich bzw. selbstständig, sei angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Zudem konnten die Ärztinnen und Ärzte nur dadurch ihren Verdienst vergrößern und damit unternehmerisch tätig werden, indem sie mehr Dienste übernahmen. Während der einzelnen Dienste – und nur darauf käme es an – hatten sie insbesondere aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit, ihren eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern. Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.

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