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Ärztliche Leiter entwerfen rechtssicheres Modell für Notfallsanitäter

25.11.2019, 12:20 Uhr

Foto: J. Dommel/JUH

Bundesratsratsinitiative ist nach Meinung der Verfasser unzureichend


Der Bundesverband der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst hat am Freitag eine Stellungnahme zur Ausübung der Heilkunde durch Notfallsanitäter vorgelegt. Mit dem vom Vorsitzenden Prof. Dr. Dr. Alex Lechleuthner und Rechtsanwalt Dr. Michael Neupert unterzeichneten Papier soll ein konkreter Lösungsvorschlag unterbreitet werden, wie die von Einsatzkräften befürchtete Strafbarkeit ausgeschlossen werden kann. Gleichzeitig möchten die Verfasser auch der Besorgnis gegenüber einer Substitution ärztlichen Handelns gerecht werden. Denn die über den Bundesrat eingebrachte Gesetzesvorlage, mit der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern ausdrücklich die Ausübung der Heilkunde bei Lebensgefahr oder drohenden schweren Gesundheitsschäden gestattet werden soll, ist nach Überzeugung der Verfasser unzureichend, könne bestehende Unsicherheiten nicht beheben und würde die existierende Problemlage rechtlich nicht entschärfen.

Sie schlagen daher vor, das Modell der Vorabdelegation so mit den Vorgaben des Heilpraktikerrechts zu vereinbaren, „dass auf bundesgesetzlicher Grundlage eine rechtssichere Verzahnung des Notfallsanitäterberufs mit den Rettungsdienststrukturen der Länder und den vielfach praktisch bewährten regionalen Einsatztaktiken entsteht“. Hinreichend qualifiziertes medizinisches Fachpersonal soll dafür zur Herstellung von Rechtssicherheit befugt werden, Heilkunde auszuüben, wenn es sich außerhalb seiner eigenen rechtlichen Kompetenz, aber im Rahmen ärztlich vorgegebener allgemeiner Leitlinien bewegt. Eine entsprechende Regelung könnte etwa wie folgt lauten: „Auf Personen mit der Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf findet § 5 HeilPraktG keine Anwendung, wenn sie im Notfall medizinische Maßnahmen aufgrund allgemeiner ärztlicher Anweisungen für bestimmte Einzelfälle ergreifen (Vorabdelegation).“ Gleichzeitig könnte das Heilpraktikergesetz zu einem Heilkundegesetz weiterentwickelt werden, in dem die jetzt schon vorhandenen Regularien zur beruflichen Ausübung von Heilkunde geregelt werden. Dort, wo keine Regelungen im Sinne der Vorabdelegation landesseitig oder örtlich bestehen, obwohl es einen verantwortlichen Arzt gibt, könnten notfallmäßige medizinische Handlungsweisen letztlich so wie bisher aufgrund der Anwendbarkeit des § 34 StGB straffrei bleiben. Eine solche Ergänzung des Heilpraktikergesetzes lasse sich auch auf parallele Situationen anderer medizinischer Fachkräfte übertragen, die sowohl im Rettungsdienst als auch in anderen medizinischen Einrichtungen (z.B. in Notaufnahmen) Notfälle ohne unmittelbar anwesenden Arzt mit erlernten, lebensrettenden Maßnahmen behandeln müssen.

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