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Ärztliche Leiter Rettungsdienst fordern mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäter

15.06.2012, 11:59 Uhr

Foto: Archiv

Stellungnahme des Bundesverbands zum Referentenentwurf

Der Bundesverband der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst hat eine Stellungnahme zum geplanten Notfallsanitätergesetz vorgelegt. Er begrüßt darin die Absicht, Personen mit einer dreijährigen Ausbildung zum Notfallsanitäter zu qualifizieren. Mit dem Gesetzentwurf werde den Bedürfnissen nach einer modernen und fachgerechten Rettungsdiensterfüllung Rechnung getragen. Die explizite Aufnahme von invasiven Maßnahmen in den Bereich der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Notfallsanitäter in § 4 Abs. 2 Nr. 1c sollte allerdings mehr Rechtssicherheit für den ausgebildeten Notfallsanitäter herstellen. Der dort eingeräumte Spielraum in szenarienhaften Betrachtungen könne auch sehr weitgehende invasive Maßnahmen begründen, die in dem gesteckten Rahmen jedoch entgegen der expliziten Absicht des Gesetzgebers zu einem neuen Bereich der Heilkunde genutzt werden könnten. Die Folgen für das gesamte Gesundheitssystem seien derzeit weder absehbar noch in dem Entwurf thematisiert. Alleine die in der Vorschrift genannte „Befürchtung von möglichen Folgeschäden“ als Basis einer ausreichenden Begründung für praktisch jede, auch invasive Maßnahme, eröffne „bis zur Übergabe an einen Arzt“ (z.B. Praxis, Krankenhaus) unter der alleinigen und eigenständigen Verantwortung des Notfallsanitäters einen außerordentlich breiten Tätigkeitsraum. Die Abgrenzung zwischen den eigenverantwortlich ausgeführten Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1c und der im Rahmen der Mitwirkung ausgeführten Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2c sei bei näherer Betrachtung nicht klar genug voneinander abgegrenzt. Aufgrund dieses Sachverhaltes sollten im Gesetzentwurf alle als „heilkundlich“ bezeichneten und damit auch invasiven Maßnahmen nur im Rahmen der Mitwirkung unter Aufsicht des Ärztlichen Leiter Rettungsdienst möglich sein.

Der BV-ÄLRD hält es bei einer Ausbildung mit weitreichenden medizinischen Inhalten für absolut notwendig, dass die Schulen neben der eindeutig festgelegten Verantwortlichkeit der Schule auch eine ärztliche Leitung der Schule besitzt. Aufgabe der ärztlichen Leitung sei es insbesondere, die (deutlich umfangreicheren) Ausbildungsinhalte auf Fachlichkeit und Stimmigkeit zu überprüfen sowie eine einheitliche notfallmedizinische Konzeption vorzugeben. Dazu gehöre auch die Festlegung, welche Unterrichtsanteile durch Ärztinnen und Ärzte übernommen werden müssen. Die in § 6 genannten Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung werden von dem Bundesverband begrüßt. Auch die in § 7 aufgeführte Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen sei ein wichtiger Baustein für die Durchlässigkeit (z.B. aus der Pflege) und Weiterqualifizierungsmöglichkeiten (z.B. Rettungssanitäter). Die konkrete Anrechnungspraxis sollte jedoch einheitlich erfolgen und nicht von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Die Stellungnahme des Bundesverbands der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst finden Sie hier.

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