Eltern junger Nachwuchskräfte im Rettungsdienst können unter bestimmten Umständen Kindergeld auch noch nach einer Ausbildung zum Rettungssanitäter beanspruchen. Das Finanzgericht Münster hat in einem von diesem entschiedenen Fall seinen Urteilsausführungen folgende Orientierungssätze vorangestellt (FG Münster, Urteil vom 17. Oktober 2022 – 7 K 591/22 Kg –, juris):
„Die Ausbildung zum Rettungssanitäter und eine anschließend angestrebte Ausbildung zum Notfallsanitäter können eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellen. Vorliegend ergibt sich der notwendige enge sachliche Zusammenhang daraus, dass beide Berufsgruppen im Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und des Transports von Patienten tätig werden. Der notwendige enge zeitliche Zusammenhang ergibt sich daraus, dass sich das Kind bereits während der Ausbildung zum Rettungssanitäter und im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildung ernsthaft um die weitergehende Ausbildung zum Notfallsanitäter bemüht hat, indem es mehrere Bewerbungen versendet und Einstellungstests absolviert hat.
Einem Kindergeldanspruch kann nicht entgegengehalten werden, dass die Berufstätigkeit gegenüber der Ausbildung im Vordergrund steht, wenn die Erwerbstätigkeit nicht neben dem weitergehenden Ausbildungsabschnitt ausgeübt wird, sondern eine Übergangs- oder Wartezeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG darstellt. Für die Übergangs- und Wartezeit hat dies zur Konsequenz, dass ein Kindergeldanspruch nur dann besteht, wenn die angestrebte Ausbildungsmaßnahme zukünftig neben der Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehen wird.“