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Ausnahmeregelungen bei regional steigenden Infektionszahlen

17.09.2020, 16:20 Uhr

Foto: Malteser

G-BA schafft Rechtssicherheit in der Corona-Krise


Zur Bekämpfung und Eindämmung erhöhter regional auftretender Infektionszahlen durch das Coronavirus hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Berlin festgelegt, welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen gelten. Angelehnt an die befristeten Covid-19-Sonderregelungen aus dem März 2020 mit bundesweiter Geltung hat der G-BA jetzt Rechtssicherheit für Leistungserbringer geschaffen. Es wurden regional begrenzte Ausnahmeregelungen geschaffen, um die Versorgung vor Ort sofort unterstützen zu können.

Die Ausnahmeregelungen können räumlich begrenzt und zeitlich befristet durch einen gesonderten Beschluss des G-BA kurzfristig in Kraft gesetzt werden. Dazu zählen:

Videobehandlung: Eine Behandlung kann mit Einwilligung der Patienten als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Ärzten verordnet werden kann.

Telefonische Krankschreibung: Versicherte können von ihrem Arzt nach telefonischer Befunderhebung für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen krankgeschrieben werden. Voraussetzung hierfür ist eine Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik. Die telefonische Krankschreibung kann einmalig um sieben weitere Kalendertage verlängert werden.

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird von drei auf zehn Tage verlängert.

Krankentransport: Krankentransportfahrten von COVID-19-positiv getesteten Versicherten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, spätestens aber zum 1. Oktober 2020.

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