S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Baden-Württemberg erwartet Ausnahme für Notfallsanitäter beim Infektionsschutzgesetz

27.08.2020, 14:44 Uhr

Foto: S. Fleige/Rettungsschule Braunschweig

Erlass einer Bundesregelung wird noch in dieser Legislaturperiode erwartet


Im Landtag von Baden-Württemberg hat sich die FDP/DVP-Fraktion nach den Erfahrungen mit erweiterten Befugnissen für Rettungskräfte während der Covid-19-Pandemie und Telemedizin im Rettungswesen erkundigt. In der Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration (Drucksache 16/8441) heißt es, dass man zusammen mit den Leistungsträgern im Rettungsdienst grundsätzlich begrüße, dass Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern durch § 5 a Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten gestattet wurde. Diese entspreche der Qualifikation der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter und der Bedeutung ihrer Tätigkeit für den Rettungsdienst. Es seien allerdings noch keine Fälle bekannt, in denen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter auf dieser Gesetzesgrundlage tätig geworden seien.

Notwendig sei jedoch eine von der pandemischen Lage unabhängige Ausnahmeregelung, für die sich das Innenministerium bereits seit längerer Zeit einsetze. Zuletzt habe man sich mit einem Schreiben vom 28. Mai 2020 an Bundesgesundheitsminister Spahn gewandt und sich für die Schaffung einer entsprechenden Ermächtigung auch außerhalb einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausgesprochen. Auf Bundesebene würden hierzu weiterhin Fachgespräche stattfinden, die sich mittlerweile mit möglichen Formulierungen einer gesetzlichen Vorschrift befassen. Das Innenministerium gehe daher davon aus, dass es noch innerhalb dieser Legislaturperiode zum Erlass einer Bundesregelung kommen wird.

Die Einführung eines Telenotarztsystems betrachtet das Innenministerium hingegen als von der Delegation heilkundlicher Maßnahmen durch standardisierte Verfahrensanweisungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 c NotSanG unabhängig. Diese erfolge im Rahmen landesweiter Vorgaben durch die ärztlichen Verantwortlichen der Leistungsträger an ihre Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Ein Telenotarztsystem erlaube dagegen jeweils eine Einzelfalldelegation durch die diensthabenden Telenotärztinnen und Telenotärzte an die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vor Ort. Als Grundlage dieser Delegationsentscheidungen dienten dabei die Übertragungen von Bildern bzw. Videos und telemetrischen Daten. Die landesweite Einführung eines Telenotarztsystems ist im Sommer 2019 beschlossen worden. Derzeit werde auf Landesebene die Einführung vorbereitet. Man sehe darin eine Möglichkeit zur Entlastung des Notarztsystems, „das seit geraumer Zeit auch und gerade wegen eines strukturellen Arztmangels an seine Grenzen stößt.“

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum