Die Tarifverträge des DHV für den Rettungsdienst des DRK Sachsen sind zunächst ungültig. Nach einem Beschluss des ersten Senats des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt ist die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. in tariflicher Hinsicht derzeit nur zuständig für den kaufmännischen und administrativen Bereich der Hilfsorganisation (Az.: 1 ABR 36/08). Das BAG schloss sich damit der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Sachsen (Az.: 9 BV 7/04) an, gegen die DHV und DRK Rechtsbeschwerde eingelegt hatten.
Beide Gerichte folgten damit nicht der Argumentation des DHV, der sich aus seiner Tarifzuständigkeit für kaufmännische und verwaltende Berufe eine so genannte Annex-Zuständigkeit für alle anderen Berufsparten beim DRK Sachsen ableiten wollte. Der DHV hat nun bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung seine Satzung nach den Vorgaben des BAG anzupassen. Dies hatte der 1. Senat ausdrücklich angeregt. Bindend ist der BAG-Beschluss ausschließlich für die Tarifverträge mit dem DRK Sachsen. (POG)