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BAG zur Ausbildungsvergütung: DRK zieht Revision zurück

13.09.2006, 08:41 Uhr

Foto: BilderBox

Kläger wird Lohn nachgezahlt

Wider Erwarten hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 12. September 2006 nun doch kein Urteil zur Vergütung von Rettungsassistenten in Ausbildung gesprochen. Im Kern war es dabei um die Frage gegangen, ob es zulässig ist, in Ausbildung befindliche künftige Rettungsassistenten ohne Ausbildungsvergütung arbeiten zu lassen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der DRK-Kreisverband Dresden mit fünf künftigen Rettungsassistenten vertraglich vereinbart, ihnen während des so genannten Anerkennungsjahres weder Gehalt zu zahlen, noch für sie Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.

Die fünf hatten diese Regelung zunächst akzeptiert, nach Abschluss ihrer Ausbildung jedoch nacheinander dagegen geklagt. Ein Kläger hatte bereits vor dem Landesarbeitsgericht Recht bekommen, das ebenso wie das Arbeitsgericht nicht der Argumentation des DRK Dresden folgen wollte, wonach der Verzicht auf Ausbildungsvergütung in diesem Fall zulässig sei, weil der Beruf des Rettungsassistenten keinen Beruf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes darstelle. Die Justiz schloss sich vielmehr der Auffassung der Kläger an, dass der Beruf des Rettungsassistenten „Kenntnisse und Fähigkeiten“ im Sinne des genannten Gesetzes vermittle.

Dagegen hatte der DRK-Kreisverband Dresden Revision eingelegt, diese jedoch in der laufenden Verhandlung vor dem BAG wieder zurückgezogen, als das Gericht signalisierte, dem Landesarbeitsgericht folgen zu wollen. Somit hat der Spruch des Landesarbeitsgerichts Rechtskraft erlangt und dem Kläger, der bis zu dieser Instanz gegangen war, muss die Ausbildungsvergütung nachgezahlt werden. (POG)

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