In Bayern ist am Montag eine neue Handlungsempfehlung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mit dem Titel „Erkennen sicherer Todeszeichen und weiteres Vorgehen“ veröffentlicht worden. Sie wurde erarbeitet und abgestimmt mit den offiziell benannten Vertretern der ARGE der Durchführenden im Rettungsdienst Bayern, des Verbands bayerischer Leitstellenbetreiber, der Bayerischen Landesärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst Bayern, des Instituts für Rechtsmedizin der LMU München und des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration.
Immer wieder werde Rettungsfachpersonal mit Situationen konfrontiert, in denen offensichtlich keine Wiederbelebungsmaßnahmen mehr indiziert seien, aber noch keine Ärztin oder kein Arzt vor Ort sei. Dadurch würden oft rechtliche Unsicherheiten zum weiteren Vorgehen bestehen, da die Todesfeststellung unter Arztvorbehalt steht, und es zu medizinisch nicht indizierten Nachforderungen einer Notärztin oder eines Notarztes oder zur unnötigen Fortsetzung von langen Anfahrten mit Sondersignal kommen, teilweise auch zu Anflügen von Luftrettungsmitteln als entsprechende Zubringer. Gleichzeitig bestehe bei der Beurteilung einer „fehlenden Indikation für Wiederbelebungsmaßnahmen“ die Gefahr von Fehleinschätzungen, die unter Umständen sehr weitreichende Konsequenzen für Patientinnen und Patienten sowie das Rettungsfachpersonal haben könnten.
In der Handlungsempfehlung heißt es, dass Notfallsanitäter aufgrund ihrer Berufsausbildung in eindeutigen Fällen grundsätzlich die Befähigung hätten, sichere Todeszeichen und die daraus resultierende „fehlende Indikation für Wiederbelebungsmaßnahmen“ zu erkennen. Daran seien jedoch sehr hohe Anforderungen zu stellen, Unsicherheiten müssten sicher ausgeschlossen sein. Die Nachforderung eines Notarztes oder einer Notärztin sei bei sicher verstorbenen Patientinnen und Patienten medizinisch nicht begründet und sollte vermieden werden, insbesondere damit die Verfügbarkeit für lebensrettende Einsätze gewährleistet bleibe. Auch ein bereits anfahrender oder anfliegender NA sollte für Duplizitätseinsätze neu disponiert werden können, wenn ein NotSan verlässlich das Vorliegen sicherer Todeszeichen feststelle und rückmelde.