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Bayern legt REBEL für nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr vor

09.04.2018, 10:42 Uhr

Foto: K. von Frieling

Neue Handlungskonzeption für die Bewältigung lebensbedrohlicher Einsatzlagen


In Bayern hat das Innenministerium mit Schreiben vom 28. März 2018 die Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden, Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung sowie die Integrierten Leitstellen über die Fortschreibung des REBEL-Konzeptes („Handlungsempfehlungen für Rettungsdiensteinsätze bei besonderen Einsatzlagen/Terrorlagen“) informiert. Die als REBEL II bezeichnete Handlungskonzeption sei notwendig geworden, da sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass bei entsprechenden Ereignissen neben dem Rettungsdienst in der Regel auch weitere Einsatzorganisationen der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr tätig werden müssen. Eingeflossen seien darin als weitere Anlagen „fachdienstspezifische Besonderheiten für das Tätigwerden der Feuerwehr, des Technischen Hilfswerks und der Psychosozialen Notfallversorgung sowie Hinweise zur Erstversorgung (Erste Hilfe) und ein Glossar“, wie es in dem Begleitschreiben heißt. Während die Handlungskonzeption für Bayern bereits eingeführt wird und zur Darstellung und Erörterung in allen Regierungsbezirken Einführungsveranstaltungen durchgeführt werden sollen, werden die Anlagen derzeit noch erarbeitet und nach Fertigstellung und Abstimmung nachgereicht.

REBEL II ist in acht Kapitel unterteilt: Grundüberlegungen, Kommunikation Polizei – nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr, Führungsstruktur, Lageerkundung und -bewertung, Raumordnung, Anfahrt und Bereitstellung, Verhalten an der Einsatzstelle sowie Öffentlichkeitsarbeit. Einige Grundüberlegungen werden besonders betont. So heißt es, dass Einsätze bei lebensbedrohlichen Einsatzlagen eine frühzeitige, umfassende Lageinformation und Lagebewertung für alle Einsatzkräfte der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr und einen ständigen Informationsaustausch mit der Polizei erfordern. Eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Polizei sei daher zwingend notwendig. Zudem würden sie eine spezielle und angepasste Einsatztaktik erfordern. Ferner gelte immer: „Eigenschutz geht vor Fremdrettung“. Die Feststellung, ob es sich um eine „Lebensbedrohlichen Einsatzlage (LbEL)“ handele, erfolge durch die zuständige Polizeibehörde.

Interessanterweise weicht REBEL II sowohl inhaltlich als auch in der Terminologie von den Ergebnissen des nationalen Konsensusgesprächs „Zusammenarbeit von Rettungskräften und Sicherheitsbehörden bei bedrohlichen Lagen“ ab. So wird im Kapitel „Raumordnung“ erneut die Unterteilung in rote („Einwirkungsbereich“), gelbe („Erweiterter Gefahrenbereich“) und grüne Zone („Gesicherter Bereich“) aufgeführt, während im Konsensuspapier zwischen „unsicherem“, „teilsicherem“ und „sicherem Bereich“ unterschieden wird. Zudem spricht sich die Handlungskonzeption für eine „durchgängige, offensichtliche und eindeutige Kennzeichnung der Einsatzleiter von Polizei und nicht-polizeilicher Gefahrenabwehr“.

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