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Bayern nimmt Stellung zu heilkundlichen Maßnahmen im Rettungsdienst

19.09.2016, 10:19 Uhr

Foto: P. Böhmer

Regelung gilt für Notfallsanitäter wie auch für Rettungsassistenten

Ein am Freitag an die Hilfsorganisationen, Landesärztekammer und Regierungen sowie weitere Stellen verschicktes Schreiben des bayerischen Innernministeriums sorgt im südlichen Bundesland für Unmut. Darin heißt es, dass „ein Notfallsanitäter des bayerischen Rettungsdienstes außerhalb der Notkompetenz und ohne Delegation nicht ‚selbstverantwortlich‘ heilkundliche Maßnahmen ergreifen“ dürfe. Dies sei nur ausnahmsweise im Rahmen und unter den Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes gestattet. Anschließend sei grundsätzlich ein Notarzt nachzufordern.

Mit der durch die letzte Gesetzesänderung aufgenommenen Regelung zur Delegation in das Bayerische Rettungsdienstgesetz sei zunächst nur der rechtliche Rahmen dafür geschaffen, das im Notfallsanitätergesetz vorgegebene Ausbildungsziel im rettungsdienstlichen Einsatzgeschehen umsetzen zu können. Welche Maßnahmen in Zukunft delegiert werden und wie diese Delegation im Detail ausgestaltet wird, dazu gebe es noch keine Festlegungen. Mit Blick auf die noch erforderliche Konsensfindung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst werde dies nicht vor Anfang/Mitte des Jahres 2017 der Fall sein. Bis dahin ändere sich für die Notfallsanitäter gegenüber dem bisherigen auch für Rettungsassistenten geltenden System nichts. „Insbesondere erfolgt die Delegation nicht schon durch die neue Regelung im BayRDG, sondern muss konkret vom ÄLRD ausgesprochen werden.“

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