In Bayern ist eine Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz (AVBayRDG) in Planung. Mit ihr ist vorgesehen, eine Regelung zur Einführung eines Delegationserfordernisses für die zur Patientenbetreuung auf einem RTW eingesetzten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter einzuführen. Das geht aus einer schriftlichen Anfrage des Landtagsabgeordneten Andreas Hanna-Krahl von Bündnis 90/Die Grünen hervor, deren Beantwortung durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Februar veröffentlicht wurde (Drucksache 19/4488). Darin heißt es, dass mit der Delegationserfordernis vermieden werden soll, dass zu einem bereits eingesetzten RTW ein zweiter RTW oder ein Notarzt disponiert werden muss, nur weil der auf dem ersten RTW eingesetzte NotSan die erforderliche heilkundliche Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) NotSanG nicht durchführen darf, da er über keine Delegation verfügt. Zudem sei die Dispositionssicherheit für die Integrierten Leitstellen nur dann gewährleistet, wenn alle auf einem RTW zur Patientenbetreuung eingesetzten NotSan dieselben Maßnahmen durchführen können und dürfen. Eine Bestimmung zu Maßnahmen nach § 2a NotSanG sei im Zuge der anstehenden Überarbeitung der AVBayRDG nicht geplant. Die beabsichtigte Regelung beziehe sich ausschließlich auf Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) NotSanG.
Das Verordnungsverfahren befindet sich derzeit noch in Vorbereitung. Zu ersten Änderungsideen fanden Gespräche und eine frühzeitige Beteiligung der betroffenen Verbände statt. Die Änderungsideen würden geprüft, bevor eine abschließende Entscheidung über die Aufnahme einzelner Regelungen in den Entwurf für eine Änderungsverordnung getroffen werde. Im Rahmen des Verordnungsverfahrens würden die betroffenen Verbände zudem noch die Möglichkeit erhalten, in einer Verbandsanhörung Stellung zu nehmen.