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Bereichsausnahme im Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz verankert

16.03.2021, 13:33 Uhr

Foto: K. von Frieling

Auch Experimentierklausel und Notfallkrankenwagen wurden aufgenommen


Im niedersächsischen Landtag ist heute das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) (Drucksache 18/8095) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (Drucksache 18/8733) verabschiedet worden. Durch das Gesetz soll den Trägern des Rettungsdienstes im Falle der ausschließlichen Beauftragung von Hilfsorganisationen mit Rettungsdienstleistungen die Möglichkeit eröffnet werden, von der Bereichsausnahme Gebrauch zu machen. Private Rettungsdienstleistungsanbieter können damit vom Wettbewerb ausgeschlossen werden.

Neu aufgenommen wurde mit § 18a eine Experimentierklausel, mit der neue Versorgungskonzepte erprobt werden sollen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes dienen. Die entsprechenden Anträge sollen aber nur im Einvernehmen mit den Kostenträgern gestellt werden können. Die Ausnahmen sollen für höchstens zwei Jahre zugelassen und um höchstens ein Jahr verlängert werden können. Zudem soll als zusätzliches Rettungsmittel in § 9 des NRettDG der Notfallkrankenwagen aufgenommen werden.

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

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