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Bereichsausnahme in NRW bald Vergangenheit?

16.06.2022, 13:16 Uhr

Foto: S. Drolshagen

Privater Rettungsdienst wird gestärkt


Mit dem Beschluss vom 15. Juni 2022 hat die Vergabekammer Westfalen entschieden, dass es in NRW keine Bereichsausnahme im Rettungsdienst mehr geben kann. Grund hierfür ist, dass gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen im Landesrettungsdienstgesetz nicht privilegiert werden können. Rettungsdienstträger haben somit, vorausgesetzt sie führen den Rettungsdienst nicht selbst durch, das Vergaberecht zu berücksichtigen. Die Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen im Rahmen einer Beauftragung gemäß § 13 RettG NRW sollte europaweit erfolgen.

Entscheidungsgrundlage für die Vergabekammer war die landesrechtliche Ausgestaltung in NRW (§ 13 RettG), die keine Privilegierung von gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), sondern die Öffnung des Wettbewerbes für andere Leistungserbringer vorsieht. Die Bedingung für die Umsetzung einer Bereichsausnahme, dass nur gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen im Wettbewerb stehen, ist in NRW nicht erfüllt, da auch kommerzielle und nicht-gemeinnützige Dienstleister beauftragt werden können.

Die Entscheidung der Vergabekammer ist noch nicht rechtskräftig. Sie deckt sich jedoch mit Rechtsprechungen zur Bereichsausnahme aus anderen Bundesländern. Eine Reaktion des Gesetzgebers gilt es ebenso abzuwarten.

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