S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Bereitschaftszeit im Rettungsdienst ist mit Mindestlohn zu vergüten

29.11.2017, 09:16 Uhr

Foto: K. von Frieling

Klage auf höhere Bezahlung abgewiesen


Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufhält, z.B. der Rettungswache, um die Arbeit sofort aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienste werden häufig genutzt, um etwa bei 24-Stunden-Schichten nicht alle Stunden voll zu vergüten. Ein DRK-Mitarbeiter ist nun aber vor dem Bundesarbeitsgericht mit einer Klage auf höhere Vergütung für seine Bereitschaftsdienste gescheitert (Urteil vom 11. Oktober 2017, 5 AZR 591/16). Der im Fall des Klägers anwendbare DRK-Reformtarifvertrag sah vor, dass die Bereitschaftszeit rechnerisch nur mit 25% des üblichen Stundensatzes vergütet wurde. Diese Bezahlung lag unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Der Kläger machte daher für 318 Stunden Bereitschaftszeit die Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn geltend.

Das Bundesarbeitsgericht hat letztinstanzlich die Klage jedoch abgewiesen. Entscheidend war, dass das Grundgehalt des Klägers bereits so hoch war, dass damit für alle Arbeitsstunden inklusiv der Bereitschaftszeit mehr als der Mindestlohn gezahlt worden war. Entscheidend waren hier auch die konkreten Formulierungen des anwendbaren Tarifvertrags. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in dieser Entscheidung nochmals klargestellt, dass auch für Bereitschaftszeiten der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro gilt. So muss eine 24-Stunden-Schicht mit mindestens 212,16 Euro brutto vergütet werden (24 Stunden x 8,84 Euro). (Guido C. Bischof, Castrop-Rauxel)

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum