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Beschluss mit Begründung im Fall Drobeck liegt vor

05.05.2023, 11:51 Uhr

Foto: J. Dommel/JUH

Beachtenswerte Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg


RETTUNGSDIENST liegt seit gestern die schriftliche Begründung des Beschlusses vom 21. März 2023 vor, mit dem das Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Regensburg (mehr dazu hier) nach zwei Jahren seinen Abschluss gefunden hat (Az. RN 4 K 20.3243). Die übereinstimmende Erledigungserklärung des klagenden Notfallsanitäters als auch des beklagten Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Landshut aufgrund der mündlichen Verhandlung am 21. März 2023 führte zur Verfahrenseinstellung. Damit einher ging unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes eine nach billigem Ermessen des Gerichts zu treffende Kostenentscheidung. „Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben“, tenorierte das Gericht. Unter Berücksichtigung des bislang feststehenden Sachverhalts, der in der Begründung des Beschlusses nochmals zusammengefasst wird, sowie eines vom Gericht eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 19. Dezember 2022 (auf das in der Begründung Bezug genommen wird, aber RETTUNGSDIENST nicht vorliegt) vermochte das Gericht weder die Rechtswidrigkeit noch die Rechtmäßigkeit des vom klagenden Notfallsanitäter angefochtenen Widerrufs der an ihn nach § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG delegierten Aufgaben festzustellen.

Das Gericht konnte nicht sicher klären, ob die Anhörung des Notfallsanitäters im Vorfeld der Entscheidung eines Widerrufs der „2c-Delegation“ den formalen Anforderungen entsprach. Des Weiteren blieben Zweifel, ob die mit dem Widerruf der „2c-Delegation“ verbundene Prognose einer zukünftig nicht mehr gewährleisteten Zuverlässigkeit des Notfallsanitäters begründet bzw. unbegründet war. Das Gericht geht hier für die invasiven Maßnahmen (venöser Zugang zur Infundierung von zwei Jonosteril) tendenziell eher von § 4 Abs. 2 Nr. 1c und weniger von § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG als Rechtsgrundlage aus, hat diesbezüglich aber Zweifel am Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen (aus ex-ante-Sicht der Notfallsanitäter unklar beschriebener Patientenzustand bei möglicherweise nicht indiziertem invasivem Vorgehen, im weiteren Verlauf Unklarheiten zum Erfordernis einer Notarztalarmierung und zur Entscheidungsfähigkeit des Patienten auch hinsichtlich einer Mitfahrtverweigerung, zumal der Patient nicht Deutsch sprach). Der Transportführer sei für die Patientenversorgung nicht alleine verantwortlich, zumal auch der Kläger Notfallsanitäter ist; dieser könne aber subjektiv für die mangelhafte Einsatzdokumentation des Kollegen entlastet sein (u.a. nicht dokumentiert waren i.v. Zugang und Infundierung von zwei Jonosteril).

Ob bei der Einsatznachbesprechung fehlende Einsicht in Verhaltensanforderungen beim Rettungseinsatz, auch Versäumnisse des Kollegen betreffend, so ausgeprägt war, dass an der Zuverlässigkeit des Notfallsanitäters zu zweifeln war, hätte auch noch weiterer Feststellungen bedurft. Da nach alledem die Erfolgsaussichten der Klage des Notfallsanitäters zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung als offen bewertet wurden, entsprach es nach Ansicht des Gerichts der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Mit seinem ausführlich begründeten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Regensburg deutlich zu verstehen gegeben, wie wichtig eine sorgfältige Tatsachenfeststellung vor einem Urteil ist. Darauf hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem (Eil-)Beschluss vom 21. März 2021 ausdrücklich hingewiesen, der solchen Feststellungen in einem Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen konnte. Mehr hierzu in der Juni-Ausgabe von RETTUNGSDIENST. (Tries)

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