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Betreute Personen müssen über medizinische Maßnahmen aufgeklärt werden

06.01.2023, 09:52 Uhr

Foto: P. Knacke

Neues Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung


Zum 1. Januar 2023 ist eine umfassende Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Darin enthalten sind auch Neuerungen, die das medizinische Fachpersonal betreffen. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz ein Infoblatt veröffentlicht, in dem die neue Rechtslage mit den wichtigsten Änderungen kurz und übersichtlich zusammengestellt wurde. Es ist aufgebaut als Do- und Don’t-Liste und enthält auch Ausführungen zur Patientenverfügung.

Das neue Betreuungsrecht soll die Selbstbestimmung betreuter Menschen stärken und ihre Wünsche in den Mittelpunkt stellen. Dazu gehört insbesondere, dass die betreute Person dabei unterstützt wird, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, und dass die betreuende Person von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch macht, soweit dies erforderlich ist. Die Betreuerin oder der Betreuer darf in keinem Fall über den Kopf einer betreuten Person hinweg entscheiden. Alles medizinisch Relevante muss dementsprechend mit der Patientin oder dem Patienten besprochen werden, auch wenn sich herausstellt, dass für sie oder ihn eine rechtliche Betreuung besteht. Für die vorgeschriebene Aufklärung über medizinische Maßnahmen bleibt eine rechtlich betreute Person die Ansprechpartnerin bzw. der Ansprechpartner, auch wenn sie oder er einwilligungsunfähig ist.

Das Infoblatt des Bundesjustizministeriums kann hier heruntergeladen werden.

Bücher zum Thema:

Strafrechtliche Probleme im Rettungsdienst

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