Eine erstmalige Berufsausbildung i.S. von § 12 Nr. 5 EStG setzt weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Danach ist die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung (Bundesfinanzhof, BFH, Urteil v. 27.10.2011 - VI R 52/10; veröffentlicht am 21.12.2011). Der Hintergrund: Nach § 12 Nr. 5 EStG sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Im konkreten Fall absolvierte der Kläger nach dem Abitur seinen Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz als Rettungssanitäter, nachdem er eine entsprechende Ausbildung nach der landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgreich absolviert hatte. Anfang 2005 begann er eine Piloten-Ausbildung. Die Ausbildungskosten machte er als vorweggenommene Werbungskosten geltend, das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben. Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs lehnte es ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht der ersten Instanz vertrat die Auffassung, die vorgeschaltete Ausbildung zum Rettungssanitäter stelle keine Berufsausbildung dar. Somit sei die Piloten-Ausbildung des Klägers als erstmalige Berufsausbildung i.S. von § 12 Nr. 5 EStG zu beurteilen und die damit verbundenen Kosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung als Berufspilot zu Unrecht vom Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des FG kommt § 12 Nr. 5 EStG schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Kläger vor Beginn seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer eine (erste) Berufsausbildung i.S. der Vorschrift absolviert hatte. Der Kläger hat mit der Ausbildung zum Rettungssanitäter eine Berufsausbildung i.S. des § 12 Nr. 5 EStG absolviert. Der Beruf des Rettungssanitäters, der regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt wird, setzt eine mehrmonatige, landesrechtlich geregelte Ausbildung voraus. Im Streitfall war die für das Land NRW geltende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 25. Januar 2000 maßgeblich. Entgegen der Auffassung des FA ist es ohne Belang, dass der Kläger die Ausbildung während der Zivildienstzeit durchlaufen und auch nur in diesem Zeitraum den Beruf ausgeübt hat. (Quelle: BFH online)