Der Rechtsstreit um die Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen in Sachsen kommt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vor den Bundesgerichtshof (BGH). Das OLG ist zu diesem Schritt verpflichtet, weil es beabsichtigte, in dieser Frage von der Rechtssprechung anderer Oberlandesgerichte abzuweichen. Diese hatten eine Anwendung des Kartellvergaberechts im Rettungsdienst bislang stets mit der Begründung abgelehnt, die Rettungsorganisationen würden unmittelbar hoheitlich tätig. Ein Argument, das die Bundesregierung auch gegenüber der EU-Kommission als Grund genannt hatte, um den Rettungsdienst vom Vergaberecht ausnehmen zu können. Dieser Auffassung wollte sich das OLG nicht anschließen.
Zu Grunde lagen dem Verfahren in Dresden zwei Entscheidungen der Vergabekammer Sachsen. Diese hatte über das Vorgehen zweier Rettungszweckverbände zu befinden, die das förmliche Vergaberecht bei der Vergabe des Rettungsdienstes in ihren Bereichen ausgeschlossen hatten. Die Kammer sah hingegen in der Durchführung des Rettungsdienstes einen vergaberechtlich relevanten Dienstleistungsauftrag und begründete seine Entscheidung damit, dass der Durchführende zum einen nicht das Betriebsrisiko trage, zum anderen nicht an der „Ausübung öffentlicher Gewalt“ teilnehme. Gegen diese Entscheidung hatten die betroffenen Rettungszweckverbände wiederum das OLG angerufen. Nun wird eine grundsätzliche Klärung dieser Frage vom BGH erwartet, die weit reichende Konsequenzen haben könnte. (POG)
BGH entscheidet über Rettungsdienst-Vergabe
04.07.2008, 14:33 Uhr