Die Rettungsleitstellen im Bundesland Baden-Württemberg handeln nach Auffassung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) im öffentlich-rechtlichen Auftrag, auch wenn sie keine Notfalleinsätze, sondern Krankentransporte vermitteln. Fühlen sich demzufolge private Rettungsdienstunternehmen bei der Vergabe von Krankentransporten benachteiligt, so haben sie eventuelle Schadenersatzklagen gegen das Bundesland, aber nicht gegen den Betreiber der Rettungsleitstelle zu richten. Mit seinem Urteil verwarf der BGH eine Revision gegen eine gleich lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Auch der BGH hatte die Tätigkeit der Leitstellen als hoheitlich angesehen, wofür deren Funktion und Weisungsbefugnisse bei Notfallrettung wie Krankentransport ausschlaggebend waren. Zu Grunde liegt dem Verfahren die Klage des privaten Rettungsdienstunternehmens KAP Dr. Stöckle gGmbH im Landkreis Ravensburg-Wangen gegen das Deutsche Rote Kreuz (DRK) als Betreiber der dortigen Rettungsleitstelle. In Baden-Württemberg wird die Notfallrettung so gut wie ausschließlich durch Hilfsorganisationen durchgeführt, denen auch die allermeisten Rettungsleitstellen unterstehen, im Krankentransport sind darüber hinaus Privatfirmen tätig. (POG)