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Brandenburg vereinheitlicht Hilfsfristregelung für den Rettungsdienst

30.08.2018, 15:42 Uhr

Foto: K. von Frieling

Maßgeblich ist die Zeit ab Erstalarmierung


Das Bundesland Brandenburg nimmt Änderungen an der Hilfsfrist für den Rettungsdienst vor. Grund dafür ist nach Angaben des Innenministeriums in Potsdam die Tatsache, dass der im Rettungsdienstgesetz genannte Eingang der Notfallmeldung „offenbar nicht hinreichend präzise definiert ist.“ Wörtlich heißt es im Gesetz: „Konkret ist die Hilfsfrist der Zeitabschnitt, der ... nach Eingang der Notfallmeldung ... mit dem Zeitpunkt der Einsatzentscheidung, die Einsatzvergabe (Dispositions- und Alarmierungszeit) sowie die einsatzbereite Besetzung des alarmierten Rettungsmittels (Ausrückezeit) umfasst und mit dem Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels am Einsatzort an der Straße (Anfahrzeit) endet.“ Die spätere Rettungsdienst-Planverordnung hatte dann noch einmal betont, dass der Zeitpunkt der Alarmierung des ersten Rettungsmittels maßgeblich sei.

Offensichtlich hatte dies aber nicht zu der erhofften allgemeinen Klarstellung geführt, sondern den Eindruck hervorgerufen, es gebe in Brandenburg zwei Hilfsfristdefinitionen. Vor dem Hintergrund der jetzigen Vereinheitlichung waren deshalb Befürchtungen laut geworden, die Hilfsfrist könne dadurch verlängert werden. Dieser Auffassung tritt das Ministerium mit Entschiedenheit entgegen: „Die jetzt vorgesehene Gesetzesänderung kann sich also nicht nur auf die Verordnung, sondern auch auf die erklärte Absicht des ... Gesetzgebers stützen, die er seinerzeit in der Gesetzesbegründung klar niedergelegt hatte.“ In Brandenburg gilt eine Hilfsfrist von 15 Minuten, die 2016 im Landesdurchschnitt zu 92% eingehalten wurde. Zum Vergleich: Das südlich benachbarte Sachsen lässt die Hilfsfrist beim Eingang der Meldung in der Leitstelle beginnen, das nördlich benachbarte Mecklenburg-Vorpommern verfährt hingegen ebenso wie Brandenburg. (POG)

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