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Bundesgerichtshof erwartet sachverständige Einzelfallprüfung zur Einsatzdisposition

15.05.2025, 15:15 Uhr

Foto: T. Hofmann

Bei grober Vernachlässigung von Amtspflichten greift Beweislastumkehr


Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit einer Amtshaftungsklage wegen des Vorwurfs der fehlerhaften Handhabung eines Notrufs durch Rettungsleitstellen befasst (III ZR 417/23). Er hat das die Klage abweisende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hätte ein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen müssen, ob im konkreten Fall eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand. Das Berufungsgericht war damals der Meinung, dass nach dem Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz das Meldebild nicht die sofortige Entsendung eines Notarztes zum Wohnort der Kläger indiziert habe. Die Weiterleitungen der Notfallmeldungen zwischen den Rettungsleitstellen seien nicht zu beanstanden und nicht schadensverursachend.

Der Bundesgerichtshof hat unter Fortführung seiner Rechtsprechung zur Verletzung besonderer Berufs- und Organisationspflichten zum Schutz von Leben und Gesundheit entschieden, dass zugunsten des Geschädigten bei einer groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch Disponentinnen und Disponenten einer Rettungsleitstelle eine Umkehr der regulären Beweislast in Betracht kommt. Die für die Disponentin bzw. den Disponenten haftende Körperschaft muss in einem solchen Fall regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen.

Die ausführliche Begründung ist hier veröffentlicht worden.

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