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Bundesgerichtshof soll über Ausschreibungspflicht entscheiden

22.05.2008, 10:58 Uhr

Foto: Krankentransport Ost/West GmbH

Der Vergabesenat des OLG Dresden hat am Dienstag, dem 19. Mai 2008, über zwei Vergabenachprüfungsanträge eines Leipziger Krankentransportunternehmens gegen die Rettungszweckverbände Nordsachsen und Westsachsen verhandelt. Dabei ging es um die Vergabe von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports über mehrere Jahre mit einem Auftragsvolumen in Millionenhöhe. Der jeweilige Rettungszweckverband (Auftraggeber) gab Anfang Januar 2008 im Sächsischen Amtsblatt die beabsichtigte Übertragung der streitgegenständlichen Leistung im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach § 31 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bekannt. Eine europaweite Ausschreibung der Leistungen sollte damit unterbleiben.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihren Vergabenachprüfungsanträgen. Sie macht geltend, es handele sich hier um einen öffentlichen Auftrag, der europaweit auszuschreiben sei. Die beabsichtigte „De-facto-Vergabe“ sei rechtswidrig. Die Antragsgegner sind dagegen der Ansicht, die Leistungen seien nach landesgesetzlichen Regelungen in einem öffentlich-rechtlichen Auswahlverfahren zu vergeben; die vergaberechtlichen Bestimmungen des GWB und der VOL/A fänden keine Anwendung. Die Vergabekammer Leipzig hat der Antragstellerin Recht gegeben und die Auftraggeber verpflichtet, die Vergabe im Rahmen eines förmlichen, gemeinschaftsrechtskonformen Vergabeverfahrens fortzusetzen. Die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB seien einzuhalten, eine Ausnahmebestimmung greife nicht ein. Insbesondere handele es sich hier weder um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession noch um einen Auftrag der öffentlichen Gefahrenabwehr, der der staatlichen Hoheitsgewalt zuzurechnen wäre.

Gegen die Entscheidung haben beide öffentliche Auftraggeber Beschwerde eingelegt und sind mit ihrer Auffassung abermals gescheitert. Das OLG hat in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2008 in Dresden dargelegt, dass es zumindest die Entscheidung der Vergabekammer halten wird. Ob der Senat über die Entscheidung der Vergabekammer hinausgeht und der Anschlussbeschwerde des privaten Krankentransportunternehmens stattgibt, blieb offen. Das OLG Dresden gab zu erkennen, dass es mit der Vergabekammer Leipzig von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweichen will, die nämlich eine Ausschreibungspflicht abgelehnt hatten. Das Gericht will voraussichtlich die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen. Der Bundesgerichtshof entscheidet dann anstelle des Oberlandesgerichts. Der Termin zur Verkündung der schriftlichen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden ist Freitag, der 13. Juni 2008. Es bleibt spannend. (Aktenzeichen Vergabekammer Leipzig: 1/SVK/005-08 und 1/SVK/004-08; Aktenzeichen OLG Dresden: WVerg 03/08, WVerg 04/08)

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