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Bundesgesundheitsministerium zur Opiatgabe durch Notfallsanitäter

10.09.2015, 15:07 Uhr

Foto: P. Böhmer

Verabreichung erfolgt auf ärztliche Weisung

Das Bundesgesundheitsministerium hat sich zur Opiatgabe durch Notfallsanitäter geäußert. In einem Schreiben vom 27. August 2014 an die nordrhein-westfälische Landtagsabgeordnete Ina Scharrenbach (CDU) schreibt Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (ebenfalls CDU), dass die Aufnahme von Opiaten in den Medikamentenkatalog „Invasive Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter“, der vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wurde, nicht zu beanstanden ist.

Gröhe begründet das mit der Kommentierung zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG), in der aus der Formulierung „im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung“ in § 13 BtMG die Möglichkeit hergeleitet wird, dass dies auch durch Hilfskräfte des Arztes oder Pflegepersonen erfolgen kann, die auf ärztliche Weisung handeln. Im Bereich des Rettungsdienstes sei davon auszugehen, so Gröhe, „dass die Notfallsanitäter beim Verabreichen der Opiate auf ärztliche Weisung im Sinne des § 13 BtMG handeln“, zumal in dem zugrundeliegenden Medikamentenkatalog bestimmte Medikamente bestimmten Erkrankungsbildern zugeordnet werden. Zudem diene die Opiatgabe einer zeitnahen Versorgung von Notfallpatienten mit Schmerzmitteln.

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