Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates sehen in dem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, soweit fachliche und qualitative Anforderungen für den Rettungsdienst normiert werden. Dies geht aus einer Empfehlung der Ausschüsse hervor, die für die 1047. Sitzung des Bundesrates am 27. September 2024 vorgelegt wurde (Drucksache 379/1/24). Darin heißt es, dass die Ankündigung der weiteren Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens eine kompetenzrechtlich unzulässige Gestaltung konkret befürchten lässt und daher eines entsprechenden Votums des Bundesrates bedürfe. Das Rettungswesen sei als Teil der Daseinsvorsorge und der allgemeinen Gefahrenabwehr der Gesetzgebungskompetenz der Länder zuzuordnen.
Den Ländern obliege die Ausgestaltung eines funktionierenden Rettungsdienstes und dessen Organisation, insbesondere der benötigten Personal- und Rettungsmittelkapazitäten. Regeln könne der Bund Modalitäten und Umfang der Leistungen, die vom Versichertenanspruch gegenüber den Krankenkassen erfasst sind. Die Bundeskompetenz finde aber da ihre Grenzen, wo durch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen faktische oder rechtliche Vorgaben für die Planung und Organisation des Rettungswesens in den Ländern konstituiert werden. Dafür sei den Ländern ausreichend Raum für planerische und organisatorische Vorgaben in den jeweiligen Landesrettungsgesetzen zu belassen.
Konkret betreffen die Ausführungen die von der Bundesregierung vorgesehene Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenständigen Leistungsbereich in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch. Dies würde ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in die Länderkompetenz für das Rettungswesen eingreifen. Wie die Notfallversorgung klug aufgestellt und strukturiert werden kann, sei durch das Grundgesetz den Ländern zugewiesen.