Das Bundesverwaltungsgericht hat die Arbeit von Rettungssanitätern bei deren Ausbildung zu Rettungsassistenten gestärkt. Nach § 2 Abs. 1 RettAssG ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu erteilen, wenn der Antragsteller an dem Lehrgang nach § 4 RettAssG teilgenommen, die staatliche Prüfung bestanden sowie die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG erfolgreich abgeleistet hat und keine sonstigen der in § 2 aufgeführten Versagungsgründe vorliegen. Gem. § 7 Abs. 1 RettAssG umfasst die praktische Tätigkeit mindestens 1.600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, zwölf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten. Auf diese praktische Tätigkeit ist gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG eine nach Abschluss der Ausbildung als Rettungssanitäter abgeleistete Tätigkeit im Rettungsdienst im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anzurechnen.
Was unter einer gleichwertigen Tätigkeit zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 20. November 2008 (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 25.07) klargestellt und damit der Klage eines Rettungssanitäters aus Bayern auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent in letzter Instanz stattgegeben. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit als Rettungssanitäter werde in § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten abschließend konkretisiert. Ein gewisser Spielraum bleibe insoweit lediglich bei der Auslegung des dort nicht näher konkretisierten Begriffes des „überwiegenden“ Einsatzes auf Rettungs- und Notarztwagen. Das von der bayerischen Vollzugspraxis geforderte Verhältnis von 60 zu 40 zugunsten der Notfallrettung, also die Berücksichtigung von Einsatzzeiten im Krankentransport im Umfang von 4/6 der Notfallrettungszeiten, hält das Bundesverwaltungsgericht für sachgerecht. Es trage dem Umstand Rechnung, dass die Notfallrettung für den Rettungsdienst und das Berufsbild des Rettungsassistenten prägend sei und deshalb insoweit ein merklich überwiegender Zeitanteil verlangt werden könne. Weitere Vorgaben, wie eine Anrechnungshöchstgrenze oder Ablehnung der Anrechnung von Einsatzstunden als Rettungssanitäter (also nicht Praktikant) nach Absolvierung des Rettungsassistentenlehrgangs, seien den Gesundheitsbehörden der Länder aber nicht erlaubt.
Mit Beschluss vom 15. März 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG vorzunehmende Anrechnung einer Tätigkeit im Rettungsdienst auf die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG nicht die Vorlage eines Berichtshefts und die Führung eines Abschlussgesprächs nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RettAssAPrV voraussetzt (Aktenzeichen: 3 B 110/01).
Bundesverwaltungsgericht stärkt Rettungssanitäter bei der Ausbildung zu Rettungsassistenten
07.01.2009, 12:05 Uhr